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{'item': '1Ob585/80; 1Ob772/82; 1Ob40/83; 5Ob356/87; 8Ob646/88; 3Ob514/94 (3Ob515/94); 8Ob318/97s; 6Ob174/02k; 7Ob148/02v; 6Ob316/02t; 4Ob94/04h; 1Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017315 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl1Ob585/80; 1Ob772/82; 1Ob40/83; 5Ob356/87; 8Ob646/88; 3Ob514/94 (3Ob515/94); 8Ob318/97s; 6Ob174/02k; 7Ob148/02v; 6Ob316/02t; 4Ob94/04h; 1Ob221/06s; 1Ob105/13t; 2Ob180/13d; 3Ob228/13w; 10Ob8/15x; 6Ob136/16t; 10Ob2/23a NormABGB §891 ABGB §896 WG Art7 ZPO §11 Z1 B RechtssatzDie Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben; dieser Fall liegt auch bei mehreren Wechselverpflichteten und Scheckverpflichteten vor. In einem solchen Fall sind auch Solidarschuldner nicht aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet. EntscheidungstexteTE OGH 1980-04-30 1 Ob 585/80 Veröff: EvBl 1980/218 S 662 = JBl 1981,104 TE OGH 1983-02-07 1 Ob 772/82 nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben. (T1) Beisatz: Auch gleichzeitige Übernahme der Verpflichtung ist für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses nicht erforderlich (SZ 52/185). (T2) Veröff: JBl 1983,537 = SZ 56/21 TE OGH 1984-03-14 1 Ob 40/83 Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1984,164 TE OGH 1987-10-20 5 Ob 356/87 Beisatz: Hier: Übernahme der wechselrechtlichen Mithaftung für die Kreditschuld des Gemeinschuldners. (T3) Veröff: WBl 1988,29 TE OGH 1989-07-13 8 Ob 646/88 Auch; nur T1; Beisatz: Eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Gesamtschulden ist dem ABGB fremd. (T4) Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45 TE OGH 1996-03-13 3 Ob 514/94 nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus. (T5) TE OGH 1998-02-12 8 Ob 318/97s Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wesentlich ist, daß eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg des Wahlrechts, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will, zukommt. (T6) TE OGH 2002-11-07 6 Ob 174/02k Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2002-10-09 7 Ob 148/02v Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ist daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität und damit eine materielle Streitgenossenschaft nach §11 Z1 ZPO vor. (T7) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 316/02t Auch TE OGH 2004-05-25 4 Ob 94/04h Auch; nur T5; Beisatz: Der Regressanspruch besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht. (T8); Beisatz: Hier: Haftung aus Verschulden und Haftung nach PHG. (T9); Veröff: SZ 2004/81 TE OGH 2006-11-28 1 Ob 221/06s nur T1; Beisatz: Daher können auch für den Ersatzanspruch wegen eines bestimmten Schadens mehrere Personen als Solidarschuldner auf Grund unterschiedlicher Rechtsgründe haften. Wesentlich ist nur das Bestehen einer Erfüllungsgemeinschaft in Ansehung desselben Schadens. Bedeutsam ist insofern somit die Identität der geschuldeten Leistung. (T10) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 105/13t Auch TE OGH 2014-03-17 2 Ob 180/13d nur T5; Beis wie T10 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 228/13w Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T11) TE OGH 2015-12-15 10 Ob 8/15x Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 136/16t Auch; nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt eine gemeinschaftliche Schuld voraus. (T12) TE OGH 2023-04-25 10 Ob 2/23a vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Händlers und des Herstellers für ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG. (T13)vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Händlers und des Herstellers für ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017315

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.