5Ob582/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.05.1980 Geschäftszahl5Ob582/80; 7Ob140/99k NormABGB §1271;
ABGB §1272;
GSpG 1962 §4;
RechtssatzGewährt die österreichische SpielbankenAG für ein Spiel, an dem sie selbst als Spieler nicht teilnimmt (zB Baccarat), Kredit, handelt es sich um einen Kredit für ein erlaubtes Spiel. War die österreichische SpielbankenAG jedoch Spielpartner (zB Roulett) liegt in der Hingabe von Jetons auf Kredit eine unzulässige verdeckte Kreditierung einer Spielschuld durch einen Spielpartner.
EntscheidungstexteTE OGH 1980/05/06 5 Ob 582/80 Veröff: SZ 53/74 TE OGH 1999/07/14 7 Ob 140/99k Vgl auch; nur: Gewährt die österreichische SpielbankenAG für ein Spiel, an dem sie selbst als Spieler nicht teilnimmt (zB Baccarat), Kredit, handelt es sich um einen Kredit für ein erlaubtes Spiel. (T1) Beisatz: Ein von einer Person, die nicht am Spiel teilnimmt, gewährter Kredit für ein erlaubtes Spiel unterliegt nicht dem zweiten Satz des § 1271 ABGB. (T2) Beisatz: Gegenteiliges gilt, wenn zwar ein Dritter als Darlehensgeber auftritt, dieser jedoch nichts weiter als ein Gehilfe (Strohmann) des Gegenspielers ist. Muß doch ein derartiger Spielkredit wie ein Darlehen des Gegenspielers selbst gewertet werden. (T3) Vgl auch; nur: Gewährt die österreichische SpielbankenAG für ein Spiel, an dem sie selbst als Spieler nicht teilnimmt (zB Baccarat), Kredit, handelt es sich um einen Kredit für ein erlaubtes Spiel. (T1) Beisatz: Ein von einer Person, die nicht am Spiel teilnimmt, gewährter Kredit für ein erlaubtes Spiel unterliegt nicht dem zweiten Satz des Paragraph 1271, ABGB. (T2) Beisatz: Gegenteiliges gilt, wenn zwar ein Dritter als Darlehensgeber auftritt, dieser jedoch nichts weiter als ein Gehilfe (Strohmann) des Gegenspielers ist. Muß doch ein derartiger Spielkredit wie ein Darlehen des Gegenspielers selbst gewertet werden. (T3) RechtssatznummerRS0038372