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Obsah (4)§125§126§161§170

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062137 Entscheidungsdatum14.05.1980 Geschäftszahl1Ob590/80; 1Ob578/81 (1Ob579/81); 1Ob328/99p; 6Ob58/00y; 6Ob251/99a; 1Ob192/08d; 4Ob18/13w; 6Ob189/19s NormH

§125

;

§126

;

§161

Abs2;

§170Rechtssatz

Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der OHG oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu. EntscheidungstexteTE OGH 1980-05-14 1 Ob 590/80 Veröff: SZ 53/77 = GesRZ 1980,212 (Anmerkung von Ostheim) TE OGH 1981-06-03 1 Ob 578/81 Vgl auch; Beisatz: Auch vor der Eintragung ins Handelsregister kann nur Leistung an die Gesellschaft bzw die Gesamtheit der Gesellschafter begehrt werden. (ausdrücklich ablehnend 2 Ob 533/79). (T1) Veröff: RZ 1982/17 S 58 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 328/99p Vgl; nur: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu. (T2) Beisatz: Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet § 49 Abs 2 Z 5 JN daher nicht Anwendung. (T3)Beisatz: Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN daher nicht Anwendung. (T3) TE OGH 2000-04-13 6 Ob 58/00y Auch; nur: Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. (T4) Beisatz: Es kann auch ein einzelner Gesellschafter, unabhängig davon, ob er geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt ist, Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als actio pro socio geltend machen und Leistung an die Gesellschaft begehren. (T5) Beisatz: Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen. (T6) TE OGH 2000-07-13 6 Ob 251/99a Vgl TE OGH 2009-02-26 1 Ob 192/08d Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. (T7) TE OGH 2013-06-18 4 Ob 18/13w Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für das Vereinsrecht. Das Rechtsschutzsystem des Vereinsrechts steht einer analogen Anwendung der actio pro socio entgegen. (T8) TE OGH 2020-03-25 6 Ob 189/19s Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, kann die actio pro socio erheben. Maßgeblich ist dabei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062137

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.