OGH Rechtssatz RS0043308 (8Ob49/80 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043308 Entscheidungsdatum23.07.2014 Geschäftszahl8Ob49/80; 6Ob572/80; 3Ob294/04p; 3Ob210/05m; 14Os16/08x; 1Ob51/11y; 3Ob93/14v NormZPO §275 ZPO §503 Z2 C3b RechtssatzDie vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-05-22 8 Ob 49/80 TE OGH 1980-05-28 6 Ob 572/80 TE OGH 2005-08-24 3 Ob 294/04p Beisatz: Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde. (T1)Beisatz: Die nach Paragraph 275, ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde. (T1) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 210/05m Auch TE OGH 2008-03-11 14 Os 16/08x Vgl auch; Beisatz: Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T2) TE OGH 2011-04-28 1 Ob 51/11y TE OGH 2014-07-23 3 Ob 93/14v Auch; Beis ähnlich wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043308