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{'item': '8Ob510/80; 1Ob636/80; 6Ob803/80; 5Ob35/81; 7Ob1/85; 6Ob638/85; 7Ob578/88; 5Ob662/89; 1Ob28/92; 3Ob2181/96y; 9ObA416/97k; 4Ob94/06m; 4Ob7/08w

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022477 Entscheidungsdatum15.03.2021 Geschäftszahl8Ob510/80; 1Ob636/80; 6Ob803/80; 5Ob35/81; 7Ob1/85; 6Ob638/85; 7Ob578/88; 5Ob662/89; 1Ob28/92; 3Ob2181/96y; 9ObA416/97k; 4Ob94/06m; 4Ob7/08w; 5Ob193/10h; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 5Ob157/14w; 2Ob188/14g; 8Ob10/16b; 3Ob80/19i; 9Ob92/18x; 6Ob105/20i NormABGB §1293 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Lagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, welche ohne dieses Ereignis bestand - eine gedachte hypothetische Lage. Ist die wirkliche Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, dann liegt ein Schaden im Rechtssinn vor. EntscheidungstexteTE OGH 1980-05-22 8 Ob 510/80 TE OGH 1980-08-27 1 Ob 636/80 Auch; Veröff: SZ 53/107 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464) TE OGH 1981-04-29 6 Ob 803/80 TE OGH 1982-03-02 5 Ob 35/81 nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Lagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, welche ohne dieses Ereignis bestand - eine gedachte hypothetische Lage. (T1) TE OGH 1985-01-31 7 Ob 1/85 nur T1; Veröff: VersR 1985,894 TE OGH 1987-07-11 6 Ob 638/85 TE OGH 1988-05-19 7 Ob 578/88 Auch TE OGH 1990-01-16 5 Ob 662/89 Veröff: EvBl 1990/81 S 372 = JBl 1991,320 TE OGH 1992-09-15 1 Ob 28/92 Auch; nur T1; Veröff: SZ 65/117 TE OGH 1996-06-18 3 Ob 2181/96y nur T1 TE OGH 1998-04-29 9 ObA 416/97k Auch; nur T1; Beisatz: Differenzrechnung (T2) Beisatz: Hier: § 25 GmbHG (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 25, GmbHG (T3) TE OGH 2006-08-09 4 Ob 94/06m TE OGH 2008-03-11 4 Ob 7/08w nur T1 TE OGH 2011-02-09 5 Ob 193/10h Vgl; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach § 9 BTVG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach Paragraph 9, BTVG. (T4) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 246/12y TE OGH 2014-03-25 4 Ob 3/14s Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T5) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 157/14w Auch TE OGH 2015-07-02 2 Ob 188/14g TE OGH 2016-10-25 8 Ob 10/16b TE OGH 2019-05-23 3 Ob 80/19i Vgl auch TE OGH 2019-09-23 9 Ob 92/18x Beisatz: Bei einer Vereitelung der Vollstreckung durch Pfändung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Drittschuldner gemäß § 162 Abs 1 StGB ist der Nachweis vorausgesetzt, dass der betreibende Gläubiger im Drittschuldnerprozess obsiegt hätte, insbesondere dass der gepfändete Schadenersatzanspruch Bestand hatte und im Sinn des betreibenden Gläubigers verwertbar gewesen wäre. (T6)Beisatz: Bei einer Vereitelung der Vollstreckung durch Pfändung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Drittschuldner gemäß Paragraph 162, Absatz eins, StGB ist der Nachweis vorausgesetzt, dass der betreibende Gläubiger im Drittschuldnerprozess obsiegt hätte, insbesondere dass der gepfändete Schadenersatzanspruch Bestand hatte und im Sinn des betreibenden Gläubigers verwertbar gewesen wäre. (T6) Beisatz: Da Dispositionen des Drittschuldners nach der Zustellung eines Zahlungsverbots nach § 294 Abs 1 EO im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger unwirksam sind, wird die gepfändete Forderung alleine durch eine Zahlung nicht dem Zugriff der betreibenden Gläubigerin entzogen. Nach Erlassung des Zahlungsverbots getroffene Abreden und Verfügungen verhindern als solche noch nicht die Betreibung der Forderungsexekution. Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus einer Vollstreckungsvereitelung bedürfte es einer Behauptung, dass der betreibenden Gläubigerin die Durchsetzung der Forderung jedenfalls faktisch unmöglich gemacht oder verzögert wurde. (T7)Beisatz: Da Dispositionen des Drittschuldners nach der Zustellung eines Zahlungsverbots nach Paragraph 294, Absatz eins, EO im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger unwirksam sind, wird die gepfändete Forderung alleine durch eine Zahlung nicht dem Zugriff der betreibenden Gläubigerin entzogen. Nach Erlassung des Zahlungsverbots getroffene Abreden und Verfügungen verhindern als solche noch nicht die Betreibung der Forderungsexekution. Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus einer Vollstreckungsvereitelung bedürfte es einer Behauptung, dass der betreibenden Gläubigerin die Durchsetzung der Forderung jedenfalls faktisch unmöglich gemacht oder verzögert wurde. (T7) TE OGH 2021-03-15 6 Ob 105/20i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022477

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.