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OGH Rechtssatz RS0026615 (1Ob11/80 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026615 Entscheidungsdatum25.01.2024 Geschäftszahl1Ob11/80; 6Ob559/81; 5Ob743/81; 8Ob553/82; 1Ob680/88; 1Ob39/90 (1Ob40/90); 2Ob111/09a; 7Ob24/13z; 3Ob127/18z; 8Ob111/22i; 2Ob58/23b; 5Ob26/23v; 1Ob214/22k; 4Ob130/23f NormABGB §1301 ABGB §1302 A RechtssatzEin Anteil an der Schadenszufügung ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1980-05-27 1 Ob 11/80 Veröff: SZ 3/82 TE OGH 1981-11-18 6 Ob 559/81 Auch; Beisatz: Die Kriterien für die Ermittlung der ersatzrechtlichen Schadenseinheit sind in Fällen von Dauereinwirkungen und einmaligen Angriffen, bei Körperverletzungen und Sachschäden, im letzten Fall bei Sachbeschädigungen (die an einem Objekt mehrmals möglich sind) und Sachentziehungen (die an einem Gegenstand logisch nur einmal denkbar sind), nicht gleich. Im Fall der aufklärbaren und tatsächlich aufgeklärten Kausalität wird nur derjenige haftbar, dem auch eine Mitwirkung an der Sachentziehung nachgewiesen ist. Für eine auf die alternative Kausalität gestützte Haftung ist erforderlich, dass die mehreren Konkurrenten auch in Ansehung der Sachentziehung in einem hinreichenden Kausalitätsverdacht stehen. (T1) Veröff: EvBl 1982/188 S 639 TE OGH 1981-12-15 5 Ob 743/81 Vgl auch TE OGH 1983-10-27 8 Ob 553/82 TE OGH 1988-11-30 1 Ob 680/88 TE OGH 1991-01-16 1 Ob 39/90 Veröff: SZ 64/4 = JBl 1991,580 (Kerschner) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 111/09a Auch; Beisatz: In § 1302 ABGB geht es um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden, auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. (T2)Auch; Beisatz: In Paragraph 1302, ABGB geht es um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden, auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. (T2) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 24/13z Vgl TE OGH 2018-09-21 3 Ob 127/18z Auch TE OGH 2022-12-16 8 Ob 111/22i Vgl; Beisatz: Hier: Eine „ideelle Gewichtung von Verursachungsanteilen“ spielt für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensteile iSd § 1302 ABGB keine Rolle. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Eine „ideelle Gewichtung von Verursachungsanteilen“ spielt für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensteile iSd Paragraph 1302, ABGB keine Rolle. (T3) TE OGH 2023-04-20 2 Ob 58/23b TE OGH 2023-07-04 5 Ob 26/23v TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k Beisatz: Hier: Der Schädiger kann nicht dartun, dass die ihm zuzurechnende Unterlassung nicht ebenfalls den gesamten Schaden verursacht hat. Ob den weiteren Schädiger ein schwereres Verschulden trifft, weil er es (auch) unterlassen hat, auf einen vorschriftsmäßigen Zustand der Heizungsanlage zu dringen, muss im Verhältnis zur Klägerin nicht geprüft werden. (T4) TE OGH 2024-01-25 4 Ob 130/23f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026615

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.