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Europaius

7Ob748/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.05.1980 Geschäftszahl7Ob748/79 NormJN §3 Abs1;

ZPO §446;

RechtssatzFür Beschlüsse sieht § 446 ZPO einen Beisatz "in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen" nicht vor. Eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen von Allgemeinen Bezirksgerichten im Gerichtssprengel Wien kommt mangels eines solchen Beisatzes daher nicht in Betracht.Für Beschlüsse sieht Paragraph 446, ZPO einen Beisatz "in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen" nicht vor. Eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen von Allgemeinen Bezirksgerichten im Gerichtssprengel Wien kommt mangels eines solchen Beisatzes daher nicht in Betracht.

EntscheidungstexteTE OGH 1980/05/29 7 Ob 748/79 RechtssatznummerRS0041525

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