RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082853 Entscheidungsdatum03.06.1980 Geschäftszahl4Ob557/79; 5Ob35/80; 5Ob185/98m; 5Ob173/01d; 5Ob182/08p; 5Ob109/09d; 5Ob246/09a; 5Ob61/16f; 5Ob60/16h NormWEG 1975 §1 Abs1 Satz2; WEG 1975 §1 Abs2 RechtssatzWohnungseigentum kann an "Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof und im Keller" nur insoweit begründet werden, als es sich entweder um "selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" (§ 1 Abs 1 Satz 2 WEG 1975; oder um "mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" als Zubehör verbundene "Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft" handelt (§ 1 Abs 2 WEG).Wohnungseigentum kann an "Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof und im Keller" nur insoweit begründet werden, als es sich entweder um "selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" (Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 WEG 1975; oder um "mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" als Zubehör verbundene "Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft" handelt (Paragraph eins, Absatz 2, WEG). EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-03 4 Ob 557/79 TE OGH 1981-06-09 5 Ob 35/80 Vgl auch; Veröff: SZ 54/87 = MietSlg 33460 = MietSlg 33502
(15)TE OGH 1998-12-15 5 Ob 185/98m Vgl auch TE OGH 2001-10-09 5 Ob 173/01d Vgl; Beisatz: Dass zwei Abstellflächen übereinander angeordnet sind und durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zufahren und Abfahren bewegt werden können, erfordert kein Abgehen von der sonst bei Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge üblichen Beurteilung. Ausschlaggebend ist, dass die Wippen für jedes Fahrzeug eine abgegrenzte eigene Abstellfläche bieten, die nur von einem Wohnungseigentümer benützt wird. (T1); Veröff: SZ 74/170 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 182/08p Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wurde vor dem
- Juli 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter gültig. (T2)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wurde vor dem
- Juli 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 weiter gültig. (T2) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 109/09d Vgl TE OGH 2010-03-25 5 Ob 246/09a Vgl; Beisatz: Ein von § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des
- WÄG mit
- 1994 nach § 15 Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach § 20 lit b GBG nicht angemerkt werden. Eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung war unzulässig und konnte kein dingliches Recht begründen. (T3)Vgl; Beisatz: Ein von Paragraph eins, Absatz eins und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des
- WÄG mit
- 1994 nach Paragraph 15, Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach Paragraph 20, Litera b, GBG nicht angemerkt werden. Eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung war unzulässig und konnte kein dingliches Recht begründen. (T3) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 61/16f Auch TE OGH 2016-08-25 5 Ob 60/16h Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082853