OGH Rechtssatz RS0012890 (3Ob541/80)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012890 Entscheidungsdatum04.06.1980 Geschäftszahl3Ob541/80; 2Ob210/01y; 2Ob225/21h NormABGB §778 RechtssatzEs kann nicht Sinn der Bestimmung des § 778 ABGB sein, ein Testament selbst dann zu entkräftigen, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Allerdings trifft die Beweislast für die Annahme eines derartigen erblasserischen Willens den Testamentserben.Es kann nicht Sinn der Bestimmung des Paragraph 778, ABGB sein, ein Testament selbst dann zu entkräftigen, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Allerdings trifft die Beweislast für die Annahme eines derartigen erblasserischen Willens den Testamentserben.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-04 3 Ob 541/80 EvBl 1981/1 S 14 TE OGH 2001-09-06 2 Ob 210/01y Auch TE OGH 2022-01-27 2 Ob 225/21h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012890