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{'item': ['2Ob66/80', '8Ob270/80', '8Ob109/81', '8Ob245/81', '2Ob6/98s', '2Ob252/07h', '2Ob112/10z', '2Ob85/11f', '9Ob49/12i', '2Ob4/13x', '6Ob205/14m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026824 Entscheidungsdatum10.06.1980 Geschäftszahl2Ob66/80; 8Ob270/80; 8Ob109/81; 8Ob245/81; 2Ob6/98s; 2Ob252/07h; 2Ob112/10z; 2Ob85/11f; 9Ob49/12i; 2Ob4/13x;

§ 896

ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regressanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt.Das Ausmaß eines nach Paragraph 1302, ABGB in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des Paragraphen 8, Absatz 2 und 11 Absatz eins, erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regressanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-10 2 Ob 66/80 TE OGH 1981-03-12 8 Ob 270/80 TE OGH 1981-07-02 8 Ob 109/81 nur: Das Ausmaß eines nach §

§ 896

ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. (T1)nur: Das Ausmaß eines nach Paragraph 1302, ABGB in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des Paragraphen 8, Absatz 2 und 11 Absatz eins, erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. (T1) TE OGH 1981-12-17 8 Ob 245/81 Vgl; Veröff: ZVR 1982/282 S 246 TE OGH 1998-04-23 2 Ob 6/98s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Rückgriffsforderung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG haften mehrere Rückgriffsschuldner nicht solidarisch, sondern nur nach Maßgabe ihrer Anteile, das heißt entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe gemäß § 11 Abs 1 EKHG. Trifft die erstbeklagte Partei eine Verschuldenshaftung, die zweitbeklagte Partei aber nur eine Gefährdungshaftung, hat sich die klagende Partei in erster Linie bei der erstbeklagten Partei zu regressieren. Nur wenn die Forderung bei dieser uneinbringlich wäre, könnte die zweitbeklagte Partei zum (anteiligen) Regress herangezogen werden. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Rückgriffsforderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG haften mehrere Rückgriffsschuldner nicht solidarisch, sondern nur nach Maßgabe ihrer Anteile, das heißt entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKHG. Trifft die erstbeklagte Partei eine Verschuldenshaftung, die zweitbeklagte Partei aber nur eine Gefährdungshaftung, hat sich die klagende Partei in erster Linie bei der erstbeklagten Partei zu regressieren. Nur wenn die Forderung bei dieser uneinbringlich wäre, könnte die zweitbeklagte Partei zum (anteiligen) Regress herangezogen werden. (T2) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 252/07h Auch; nur: Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. (T3)Auch; nur: Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des Paragraphen 8, Absatz 2 und 11 Absatz eins, erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. (T3) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 112/10z Auch; nur: Das Ausmaß eines nach §

§ 896

ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. (T4)Auch; nur: Das Ausmaß eines nach Paragraph 1302, ABGB in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. (T4) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 85/11f Vgl; nur T4 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 49/12i Auch; nur T4; Veröff: SZ 2013/41 TE OGH 2013-06-17 2 Ob 4/13x Auch; Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T5)Auch; Beisatz: vergleiche aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T5) TE OGH 2014-12-15 6 Ob 205/14m Auch TE OGH 2017-05-16 2 Ob 61/17k Auch TE OGH 2019-09-19 2 Ob 121/19m Vgl; nur ähnlich T4; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T6) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 171/20w Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T7)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T7) Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T8)Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach Paragraph 896, ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach Paragraph 896, ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach Paragraph 896, ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026824

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.