3Ob549/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.06.1980 Geschäftszahl3Ob549/80; 9ObA298/99k NormABGB §1367;
ABGB §1501;
RechtssatzBei der Verfristung nach § 1367 ABGB und der Verjährung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach § 1367 ABGB "verjährt", dh richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann.Bei der Verfristung nach Paragraph 1367, ABGB und der Verjährung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach Paragraph 1367, ABGB "verjährt", dh richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1980/06/11 3 Ob 549/80 Veröff: EvBl 1981/3 S 15 = SZ 53/91 TE OGH 1999/12/15 9 ObA 298/99k Beisatz: Hier: Verfristung nach § 34 AngG. (T1)Beisatz: Hier: Verfristung nach Paragraph 34, AngG. (T1) RechtssatznummerRS0032358