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{'item': '4Ob139/79; 3Ob685/82; 5Ob625/88; 2Ob2203/96a; 9ObA127/05z; 6Ob231/11f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033799 Entscheidungsdatum16.02.2012 Geschäftszahl4Ob139/79; 3Ob685/82; 5Ob625/88; 2Ob2203/96a; 9ObA127/05z; 6Ob231/11f NormABGB §1438 Ac KO §1 KO §20 RechtssatzForderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB scheitern.Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 1438, ABGB scheitern. EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-17 4 Ob 139/79 Veröff: EvBl 1981/103 S 322 = SZ 53/92 TE OGH 1983-02-16 3 Ob 685/82 nur: Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. (T1)nur: Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. (T1) Anm: Veröff: MietSlg 35902/8Anmerkung, Veröff: MietSlg 35902/8 TE OGH 1988-11-08 5 Ob 625/88 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2203/96a nur T1 TE OGH 2005-09-30 9 ObA 127/05z Auch; nur T1; Beisatz: Hiezu zählen etwa auch Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen. (T2) TE OGH 2012-02-16 6 Ob 231/11f Vgl; Beisatz: Nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen sind nach der Insolvenzordnung weder Insolvenz‑ noch Masseforderungen. (T3); Beisatz: Angesichts der rechtlichen Qualifikation der durch Bescheide nach §§ 9, 80 BAO entstehenden Mithaftung des Vertreters einer juristischen Person infolge dessen rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens als einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildete Haftung, erscheint es nicht zweifelhaft, dass diese Auffassung auch auf Forderungen aus Haftungsbescheiden Anwendung zu finden hat. (T4)Vgl; Beisatz: Nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen sind nach der Insolvenzordnung weder Insolvenz‑ noch Masseforderungen. (T3); Beisatz: Angesichts der rechtlichen Qualifikation der durch Bescheide nach Paragraphen 9, 80, BAO entstehenden Mithaftung des Vertreters einer juristischen Person infolge dessen rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens als einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildete Haftung, erscheint es nicht zweifelhaft, dass diese Auffassung auch auf Forderungen aus Haftungsbescheiden Anwendung zu finden hat. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033799

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.