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{'item': ['9Os33/80', '13Os11/81', '11Os76/81', '10Os150/81', '11Os196/82', '13Os72/83', '10Os181/83', '13Os201/83', '9Os89/86', '10Os38/87', '6Ob550/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.06.1980 Geschäftszahl9Os33/80; 13Os11/81; 11Os76/81; 10Os150/81; 11Os196/82; 13Os72/83; 10Os181/83; 13Os201/83; 9Os89/86; 10Os38/87; 6Ob550/95 NormABGB §959; SchG Art3; SchG Art28 ff; StGB §146; StGB §166; RechtssatzWenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages (§ 959 ABGB) in das Eigentum der Bank übergegangen war. Der Schaden tritt somit vorerst im Eigentum der Bank ein, unbeschadet der nach Maßgabe der zwischen Bank und Kontoinhaber bestehenden Rechtsbeziehungen gegebenen Möglichkeit, den Schaden im Falle eines Verschuldens des Kontoinhabers auf diesen zu überwälzen.Wenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages (Paragraph 959, ABGB) in das Eigentum der Bank übergegangen war. Der Schaden tritt somit vorerst im Eigentum der Bank ein, unbeschadet der nach Maßgabe der zwischen Bank und Kontoinhaber bestehenden Rechtsbeziehungen gegebenen Möglichkeit, den Schaden im Falle eines Verschuldens des Kontoinhabers auf diesen zu überwälzen. EntscheidungstexteTE OGH 1980/06/17 9 Os 33/80 Veröff: JBl 1980,666 = EvBl 1981/27 S 79 TE OGH 1981/03/12 13 Os 11/81 Vgl aber; Beisatz: Der Kontoinhaber erleidet einen Schaden an seinem tatsächlichen Guthaben und bleibt auch dann primär Geschädigter, wenn es ihm gelingen sollte, seinen Schaden durch Geltendmachung einer Verschuldenshaftung auf das Kreditinstitut zu überwälzen. (T1) Veröff: JBl 1981,751 (mit zustimmender Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1981/06/03 11 Os 76/81 Vgl; Veröff: EvBl 1981/193 S 552 TE OGH 1981/09/21 10 Os 150/81 Vgl aber; Veröff: RZ 1982/34 S 110 TE OGH 1983/02/02 11 Os 196/82 Vgl TE OGH 1983/05/19 13 Os 72/83 Dagegen; Beisatz:

  1. In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
  2. Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber.
  3. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und er privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt (§ 146 stGB) wird. (T2) Dagegen; Beisatz:
  4. In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
  5. Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber.
  6. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und er privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt (Paragraph 146, stGB) wird. (T2) TE OGH 1983/11/22 10 Os 181/83 Vgl; Beisatz: Hier: Blieb die Frage als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt. (T3) TE OGH 1984/05/23 13 Os 201/83 Dagegen; Beis wie T2 TE OGH 1986/06/27 9 Os 89/86 Dagegen; Beisatz: In der Regel wird der Schaden (zunächst) den Kontoinhaber treffen. (T4) Beis wie T2 nur: In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. (T5) Veröff: JBl 1986,801 = SSt 57/42 TE OGH 1987/03/24 10 Os 38/87 Vgl aber; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise; lediglich bei einer Überschreitung des dem Kontoinhaber konkret eingeräumten Überziehungsrahmens und in jenen Fällen, in denen die Bank bei der Abbuchung innerhalb dieses Rahmens von vornherein keine ökonomisch wirksame, also einbringliche Forderung gegen den Inhaber im Umfang der ihr betrügerisch herausgelockten Zahlung erlangt, tritt der Schaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ein. (T6) Veröff: SSt 58/17 TE OGH 1995/03/23 6 Ob 550/95 Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/59 RechtssatznummerRS0018918

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.