RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.06.1980 Geschäftszahl9Os33/80; 13Os11/81; 11Os76/81; 10Os150/81; 11Os196/82; 13Os72/83; 10Os181/83; 13Os201/83; 9Os89/86; 10Os38/87; 6Ob550/95 NormABGB §959; SchG Art3; SchG Art28 ff; StGB §146; StGB §166; RechtssatzWenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages (§ 959 ABGB) in das Eigentum der Bank übergegangen war. Der Schaden tritt somit vorerst im Eigentum der Bank ein, unbeschadet der nach Maßgabe der zwischen Bank und Kontoinhaber bestehenden Rechtsbeziehungen gegebenen Möglichkeit, den Schaden im Falle eines Verschuldens des Kontoinhabers auf diesen zu überwälzen.Wenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages (Paragraph 959, ABGB) in das Eigentum der Bank übergegangen war. Der Schaden tritt somit vorerst im Eigentum der Bank ein, unbeschadet der nach Maßgabe der zwischen Bank und Kontoinhaber bestehenden Rechtsbeziehungen gegebenen Möglichkeit, den Schaden im Falle eines Verschuldens des Kontoinhabers auf diesen zu überwälzen. EntscheidungstexteTE OGH 1980/06/17 9 Os 33/80 Veröff: JBl 1980,666 = EvBl 1981/27 S 79 TE OGH 1981/03/12 13 Os 11/81 Vgl aber; Beisatz: Der Kontoinhaber erleidet einen Schaden an seinem tatsächlichen Guthaben und bleibt auch dann primär Geschädigter, wenn es ihm gelingen sollte, seinen Schaden durch Geltendmachung einer Verschuldenshaftung auf das Kreditinstitut zu überwälzen. (T1) Veröff: JBl 1981,751 (mit zustimmender Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1981/06/03 11 Os 76/81 Vgl; Veröff: EvBl 1981/193 S 552 TE OGH 1981/09/21 10 Os 150/81 Vgl aber; Veröff: RZ 1982/34 S 110 TE OGH 1983/02/02 11 Os 196/82 Vgl TE OGH 1983/05/19 13 Os 72/83 Dagegen; Beisatz:
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