RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.06.1980 Geschäftszahl9Os33/80; 13Os11/81; 11Os76/81; 10Os150/81; 11Os194/82; 13Os72/83; 13Os201/83; 9Os89/86; 10Os38/87 NormStGB §146 E; StGB §147 Abs1 Z1; StGB §166; RechtssatzKeine Privilegierung des Scheckbetrugs nach § 166 StGB, selbst wenn die einlösende Bank zur Überwälzung des Schadens zu Lasten des Familienangehörigen als Kontoinhabers nach Maßgabe ihrer Rechtsbeziehungen zu diesem berechtigt ist.Keine Privilegierung des Scheckbetrugs nach Paragraph 166, StGB, selbst wenn die einlösende Bank zur Überwälzung des Schadens zu Lasten des Familienangehörigen als Kontoinhabers nach Maßgabe ihrer Rechtsbeziehungen zu diesem berechtigt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1980/06/17 9 Os 33/80 Veröff: JBl 1980,666 = EvBl 1981/27 S 79 TE OGH 1981/03/12 13 Os 11/81 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich trägt die Gefahr der Einlösung gefälschter Schecks der Bezogene, auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. (T1) Veröff: JBl 1981,551 (mit zustimmender Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1981/06/03 11 Os 76/81 Vgl; Veröff: JBl 1981/193 S 552 TE OGH 1981/09/21 10 Os 150/81 Vgl aber; Veröff: RZ 1982/34 S 110 TE OGH 1983/02/02 11 Os 194/82 Vgl TE OGH 1983/05/19 13 Os 72/83 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz:
- In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
- Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber.
- Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend geschädigt (§ 146 StGB) wird. (T2) Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz:
- In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
- Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber.
- Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend geschädigt (Paragraph 146, StGB) wird. (T2) TE OGH 1984/05/23 13 Os 201/83 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 1986/06/27 9 Os 89/86 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: In der Regel wird der Schaden (zunächst) den Kontoinhaber treffen. (T3) Beis wie T2 nur: In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. (T4) Veröff: SSt 57/42 = JBl 1986,801 TE OGH 1987/03/24 10 Os 38/87 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise: lediglich bei einer Überschreitung des dem Kontoinhaber konkret eingeräumten Überziehungsrahmens und in jenen Fällen, in denen die Bank bei der Abbuchung innerhalb dieses Rahmens von vornherein keine ökonomisch wirksame, also einbringliche Forderung gegen den Inhaber im Umfang der ihr betrügerisch herausgelockten Zahlung erlangt, tritt der Schaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ein. (T5) Veröff: SSt 58/17 RechtssatznummerRS0094421