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{'item': ['10Os16/80', '12Os26/81', '12Os127/81', '11Os11/82', '9Os4/82', '10Os18/84', '10Os38/84', '9Os192/83', '13Os177/84', '9Os7/85', '11Os160/85'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100930 Entscheidungsdatum17.06.1980 Geschäftszahl10Os16/80; 12Os26/81; 12Os127/81; 11Os11/82; 9Os4/82; 10Os18/84; 10Os38/84; 9Os192/83; 13Os177/84; 9Os7/85; 11Os160/85; 11Os95/86; 12Os122/86; 14Os75/89; 15Os111/89 (15Os112/89); 14Os105/89; 14Os180/93; 13Os3/94; 13Os88/95; 12Os101/97; 14Os13/02; 14Os108/02; 14Os149/02; 14Os63/03; 12Os109/04; 13Os83/05p; 14Os108/05x; 12Os54/06t; 13Os76/06k; 13Os137/06f; 13Os6/19k; 13Os93/20f; 11Os90/21a NormStPO §313; StPO §314 Abs1; StPO §345 Abs1 Z6 Rechtssatz"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann. Bei solchen Beweismitteln, die neben der ihnen von der Anklagebehörde beigemessenen auch noch eine für den Angeklagten günstigere, zur Unterstellung seiner Tat unter ein milderes Strafgesetz führende, logisch und empirisch nicht ganz von der Hand zu weisende andere Deutung zulassen, ist demnach die Stellung einer entsprechenden (Eventualfrage) Frage jedenfalls indiziert."Vorgebracht" im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann. Bei solchen Beweismitteln, die neben der ihnen von der Anklagebehörde beigemessenen auch noch eine für den Angeklagten günstigere, zur Unterstellung seiner Tat unter ein milderes Strafgesetz führende, logisch und empirisch nicht ganz von der Hand zu weisende andere Deutung zulassen, ist demnach die Stellung einer entsprechenden (Eventualfrage) Frage jedenfalls indiziert. EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-17 10 Os 16/80 Veröff: SSt 51/29 = EvBl 1980/222 S 668 TE OGH 1981-06-25 12 Os 26/81 Ähnlich TE OGH 1981-09-10 12 Os 127/81 Vgl auch; nur: "Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann. (T1)Vgl auch; nur: "Vorgebracht" im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann. (T1) TE OGH 1982-03-15 11 Os 11/82 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 313 StPO. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 313, StPO. (T2) TE OGH 1982-03-23 9 Os 4/82 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1984-02-03 10 Os 18/84 nur T1 TE OGH 1984-04-11 10 Os 38/84 Vgl auch TE OGH 1984-05-07 9 Os 192/83 Vgl auch; Veröff: SSt 55/21 TE OGH 1984-12-20 13 Os 177/84 Vgl; Beisatz: Das Vorbringen muss aber so konkret sein, dass bei Beachtung der objektivierten Tatelemente die gewünschte Deutung des Geschehens logisch und empirisch naheliegend ist. (T3) TE OGH 1985-01-23 9 Os 7/85 Auch; nur T1 TE OGH 1985-10-22 11 Os 160/85 nur T1 TE OGH 1986-06-27 11 Os 95/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein den Gerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage beziehungsweise einer Eventualfrage verpflichtendes Tatsachenvorbringen kann sich sowohl aus der Verantwortung des Angeklagten als auch aus sonstigen in der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umständen ergeben. (T4) TE OGH 1986-11-27 12 Os 122/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1989-08-30 14 Os 75/89 nur T1 TE OGH 1989-10-10 15 Os 111/89 Vgl auch TE OGH 1989-11-08 14 Os 105/89 nur T1; Veröff: SSt 60/71 = JBl 1990,262 TE OGH 1993-12-21 14 Os 180/93 nur T1 TE OGH 1994-03-02 13 Os 3/94 nur T1 TE OGH 1995-09-20 13 Os 88/95 Vgl auch TE OGH 1997-10-16 12 Os 101/97 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-05-28 14 Os 13/02 nur T1 TE OGH 2002-10-29 14 Os 108/02 nur T1; Beisatz: Es geht dabei um das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall erörterungsbedürftig gewesen wäre (WK-StPO § 345 Rz 42). (T5); Beisatz: Hier: Die - von einer Zeugin zum Teil bestätigte - Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Richtung seines Bemühens unmittelbar nach Eintritt der (letztlich tödlichen) Schussverletzung des Opfers, dieses am Leben zu erhalten, rückt neben dem von der Anklage umfassten Tötungsvorsatz auch einen bloßen Verletzungsvorsatz in den näheren Bereich des Möglichen. Damit wäre aber den Geschworenen ein Fragenschema zu unterbreiten gewesen, das zusätzlich zu der gestellten Hauptfrage nach Mord und der Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auch die Eventualfragen in Richtung Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) sowie nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) enthalten hätte. (T6)nur T1; Beisatz: Es geht dabei um das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall erörterungsbedürftig gewesen wäre (WK-StPO Paragraph 345, Rz 42). (T5); Beisatz: Hier: Die - von einer Zeugin zum Teil bestätigte - Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Richtung seines Bemühens unmittelbar nach Eintritt der (letztlich tödlichen) Schussverletzung des Opfers, dieses am Leben zu erhalten, rückt neben dem von der Anklage umfassten Tötungsvorsatz auch einen bloßen Verletzungsvorsatz in den näheren Bereich des Möglichen. Damit wäre aber den Geschworenen ein Fragenschema zu unterbreiten gewesen, das zusätzlich zu der gestellten Hauptfrage nach Mord und der Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auch die Eventualfragen in Richtung Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) sowie nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) enthalten hätte. (T6) TE OGH 2003-01-28 14 Os 149/02 Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T4; Beis wie T5 TE OGH 2003-06-24 14 Os 63/03 Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich T5 TE OGH 2005-09-08 12 Os 109/04 nur: "Vorgebracht" ist eine Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie aus den darin vorgeführten Beweismitteln erschlossen werden kann. (T7) TE OGH 2005-09-28 13 Os 83/05p Vgl TE OGH 2005-12-20 14 Os 108/05x nur T1 TE OGH 2006-07-27 12 Os 54/06t Vgl auch; Beisatz: Die in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter sind in die Betrachtung einzubeziehen. (T8) TE OGH 2006-08-23 13 Os 76/06k Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Erörterungsbedürftigkeit bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Fallgestaltung. (T9) TE OGH 2007-01-24 13 Os 137/06f Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-04-24 13 Os 6/19k Vgl auch; Beisatz: Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss. (T10)Vgl auch; Beisatz: Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss. (T10) TE OGH 2020-12-09 13 Os 93/20f Vgl aber; Beis wie T10 TE OGH 2021-09-14 11 Os 90/21a Vgl; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100930

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.