RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096708 Entscheidungsdatum17.06.1980 Geschäftszahl10Os30/80 (10Os31/80); 10Os174/86 (10Os175/86); 15Os80/88 (15Os81/88); 12Ns1/08f; 16Bkd9/11 NormStPO §56; StPO §57 A RechtssatzAus § 57 Abs 1 StPO ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Regelung des § 56 StPO (hier: subjektive Konnexität) um eine (an sich) zwingende (wenn auch nicht mit Nichtigkeit bedrohte) grundsätzliche Anordnung handelt, in welcher die Worte "in der Regel" nicht auf einen Ermessensspielraum des Gerichtes hinweisen, sondern (abgesehen von Konnexitätsverboten) vor allem auf den im § 57 StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens durch das nach § 56 StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht. An dieses sind bei anderen Gerichten anhängige Strafverfahren zur Vereinigung abzugeben.Aus Paragraph 57, Absatz eins, StPO ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 56, StPO (hier: subjektive Konnexität) um eine (an sich) zwingende (wenn auch nicht mit Nichtigkeit bedrohte) grundsätzliche Anordnung handelt, in welcher die Worte "in der Regel" nicht auf einen Ermessensspielraum des Gerichtes hinweisen, sondern (abgesehen von Konnexitätsverboten) vor allem auf den im Paragraph 57, StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens durch das nach Paragraph 56, StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht. An dieses sind bei anderen Gerichten anhängige Strafverfahren zur Vereinigung abzugeben. EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-17 10 Os 30/80 Veröff: EvBl 1981/45 S 128 = SSt 51/30 TE OGH 1986-12-15 10 Os 174/86 Vgl auch; nur: Im § 57 StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens. (T1) Veröff: EvBl 1987/96 S 345 = SSt 57/94 = RZ 1987/47 S 178Vgl auch; nur: Im Paragraph 57, StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens. (T1) Veröff: EvBl 1987/96 S 345 = SSt 57/94 = RZ 1987/47 S 178 TE OGH 1988-06-28 15 Os 80/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das für die gemeinsame Verfahrensführung zuständige Gericht ist gemäß § 56, 57 StPO berechtigt, die getrennte Verfahrensführung zu verfügen. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das für die gemeinsame Verfahrensführung zuständige Gericht ist gemäß Paragraph 56, 57, StPO berechtigt, die getrennte Verfahrensführung zu verfügen. (T2) TE OGH 2008-02-21 12 Ns 1/08f Vgl auch; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach Inkrafttreten des StPO-RefG. Die gegen einen Beschuldigten eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt im vorliegenden Fall ist die Einleitung der Voruntersuchung. Alle zeitlich nachfolgenden Verfahren, die einen - wenn auch erst später sich ergebenden - objektiven, subjektiven oder gemischt objektiv-subjektiven Konnexitätsbezug im Sinn des § 55 f StPO aF zu diesem Beschuldigten aufweisen, sind gemäß § 56 Abs 1 StPO aF zusammenzufassen und in einem Akt zu führen. Das Zuvorkommen im Sinn des § 51 Abs 3 StPO aF ist ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit gleichwohl von Bedeutung. (T3)Vgl auch; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach Inkrafttreten des StPO-RefG. Die gegen einen Beschuldigten eingeleitete Voruntersuchung wurde mit 1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (Paragraph 516, Absatz 2, vierter Satz StPO). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt im vorliegenden Fall ist die Einleitung der Voruntersuchung. Alle zeitlich nachfolgenden Verfahren, die einen - wenn auch erst später sich ergebenden - objektiven, subjektiven oder gemischt objektiv-subjektiven Konnexitätsbezug im Sinn des Paragraph 55, f StPO aF zu diesem Beschuldigten aufweisen, sind gemäß Paragraph 56, Absatz eins, StPO aF zusammenzufassen und in einem Akt zu führen. Das Zuvorkommen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, StPO aF ist ungeachtet der örtlichen (Un-)Zuständigkeit gleichwohl von Bedeutung. (T3) TE OGH 2012-02-06 16 Bkd 9/11 Vgl auch; Auch Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.