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{'item': '1Ob579/80; 5Ob581/80; 8Ob504/81; 7Ob626/83; 1Ob647/84; 1Ob42/86; 3Ob607/86; 6Ob610/88; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 8Ob579/90; 6Ob2077/96a; 7Ob517

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021744 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl1Ob579/80; 5Ob581/80; 8Ob504/81; 7Ob626/83; 1Ob647/84; 1Ob42/86; 3Ob607/86; 6Ob610/88; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 8Ob579/90; 6Ob2077/96a; 7Ob517/96; 1Ob233/97i; 7Ob140/98h; 1Ob108/99k; 1Ob178/00h; 1Ob170/01h; 10Ob205/01x; 2Ob52/03s; 6Ob276/02k; 1Ob29/04b; 6Ob274/04v; 7Ob119/13w; 7Ob82/14f; 3Ob54/15k; 2Ob223/14d; 8Ob57/17s; 1Ob165/24g NormABGB §1168a ABGB §1170 RechtssatzDer Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste.Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach Paragraph 1168 a, ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-18 1 Ob 579/80 TE OGH 1980-07-08 5 Ob 581/80 nur: Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. (T1) Veröff: HS X/XI/27 TE OGH 1981-04-09 8 Ob 504/81 Vgl TE OGH 1983-09-08 7 Ob 626/83 Auch TE OGH 1984-12-12 1 Ob 647/84 Veröff: SZ 57/197 TE OGH 1987-04-27 1 Ob 42/86 nur: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168 a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. (T2) nur: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach Paragraph 1168, a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. (T2) Veröff: WBl 1987,219 TE OGH 1988-02-10 3 Ob 607/86 Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels) kann unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck verlangt werden. (T3) TE OGH 1988-09-06 6 Ob 610/88 TE OGH 1990-02-27 4 Ob 582/89 Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T4) TE OGH 1990-02-15 8 Ob 579/90 nur T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger) TE OGH 1996-06-20 6 Ob 2077/96a TE OGH 1996-01-31 7 Ob 517/96 nur T2 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 233/97i Beis wie T4; Beisatz: Ist die Untauglichkeit nicht erkennbar, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde, so entfällt die Warnpflicht; dies folgt bereits aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung. (T5) TE OGH 1998-08-25 7 Ob 140/98h Auch; Beisatz: Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen. (T6) Veröff: SZ 71/142 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 108/99k Auch; nur T1 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 178/00h Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T7) TE OGH 2001-08-17 1 Ob 170/01h Beisatz: Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt. (T8) TE OGH 2002-02-12 10 Ob 205/01x Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen beziehungsweise Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T9) Veröff: SZ 2002/23 TE OGH 2003-03-27 2 Ob 52/03s Vgl auch TE OGH 2003-07-10 6 Ob 276/02k Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2004-11-23 1 Ob 29/04b Auch; Beisatz: Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet nicht, dass dem Unternehmer die Untauglichkeit "in die Augen fallen" müsste. (T10) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 274/04v Beis wie T6 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 119/13w Beis wie T6 TE OGH 2014-06-04 7 Ob 82/14f TE OGH 2015-05-20 3 Ob 54/15k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen. (T11) TE OGH 2017-09-28 8 Ob 57/17s Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/111 TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g Beisatz: „Offenbar“ iSd § 1168a ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein untauglicher Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks aus Gründen in der Bestellersphäre, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis – nach dem objektiven Maßstab des § 1299 ABGB – erkennen konnte. (T12)Beisatz: „Offenbar“ iSd Paragraph 1168 a, ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein untauglicher Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks aus Gründen in der Bestellersphäre, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis – nach dem objektiven Maßstab des Paragraph 1299, ABGB – erkennen konnte. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021744

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.