RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033523 Entscheidungsdatum18.06.1980 Geschäftszahl3Ob94/79; 3Ob132/80; 4Ob536/81; 3Ob107/83; 3Ob261/99z; 9ObA183/01d; 3Ob300/02t; 8ObS1/04m; 3Ob151/03g; 3Ob292/05w; 6Ob42/08g; 4Ob20/09h; 3Ob103/10h; 3Ob25/11i; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 10Ob42/14w; 2Ob20/15b NormABGB §1416 RechtssatzÜber die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zahlung einerseits und der Höhe der geschuldeten Verbindlichkeit (hier Alimente) anderseits ergeben kann. EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-18 3 Ob 94/79 TE OGH 1981-01-28 3 Ob 132/80 Auch; Beisatz: Und die von der Gläubigerin - unwidersprochen hingenommen wurde. (T1) TE OGH 1981-06-02 4 Ob 536/81 Ähnlich TE OGH 1983-11-16 3 Ob 107/83 Auch TE OGH 2000-06-20 3 Ob 261/99z Vgl auch; Beisatz: § 1416 ABGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet. In einem solchen Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 1416, ABGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet. In einem solchen Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. (T2) Veröff: SZ 73/100 TE OGH 2001-10-24 9 ObA 183/01d nur: Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung. (T3) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 300/02t Vgl auch; Beis wie T2 nur: § 1416 ABGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet. (T4)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Paragraph 1416, ABGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet. (T4) Beisatz: Hier: Der Unterhaltsschuldner überweist die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter. (T5) TE OGH 2004-01-23 8 ObS 1/04m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Auslegung der Widmungserklärung des Schuldners ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. (T6) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 151/03g Vgl auch; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 292/05w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Fehlt eine Willenserklärung des Schuldners, so ist eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen. (T7) Veröff: SZ 2006/44 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 42/08g Vgl; nur T3 TE OGH 2009-03-24 4 Ob 20/09h Auch; nur T3 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 103/10h nur T3 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i Vgl auch TE OGH 2013-07-17 3 Ob 113/13h Auch TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-08-26 10 Ob 42/14w Vgl auch TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Auch; nur T3; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033523
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