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Europaius

6Ob535/80

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.06.1980 Geschäftszahl6Ob535/80 NormAußStrG §229 ff;

RechtssatzDa eine dem § 490 ZPO entsprechende Bestimmung im Außerstreitverfahren fehlt, ist ein Antrag an das Rekursgericht, auszusprechen, daß der Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich eines Teilbetrages von S 32.000,--, zur Exekution geeignet sei, nicht abzuweisen, sondern so wie andere Anträge auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu behandeln, also gemäß § 44 Abs 1 JN an das hiefür zuständige Erstgericht zur Erledigung zu überweisen.Da eine dem Paragraph 490, ZPO entsprechende Bestimmung im Außerstreitverfahren fehlt, ist ein Antrag an das Rekursgericht, auszusprechen, daß der Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich eines Teilbetrages von S 32.000,--, zur Exekution geeignet sei, nicht abzuweisen, sondern so wie andere Anträge auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu behandeln, also gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das hiefür zuständige Erstgericht zur Erledigung zu überweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 1980/06/18 6 Ob 535/80 Veröff: JBl 1981,429 RechtssatznummerRS0008580

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