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{'item': '6Ob655/80; 7Ob581/90 (7Ob610/90); 8Ob356/97d; 9Ob98/03g; 7Ob159/11z; 8Ob89/13s; 7Ob168/13a; 10Ob61/15s; 8Ob71/16y; 3Ob122/16m; 5Ob78/17g; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007330 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl6Ob655/80; 7Ob581/90 (7Ob610/90); 8Ob356/97d; 9Ob98/03g; 7Ob159/11z; 8Ob89/13s; 7Ob168/13a; 10Ob61/15s; 8Ob71/16y; 3Ob122/16m; 5Ob78/17g; 1Ob219/19s; 8Ob30/20z; 9Ob15/21b; 6Ob196/21y; 7Ob195/21h; 5Ob230/21s; 6Ob54/24w; 4Ob51/24i; 8Ob108/25b NormAußStrG §19 Abs1 AußStrG 2005 § 79 Abs2AußStrG 2005 Paragraph 79, Abs2 AußStrG 2005 §110 Abs2 RechtssatzDie Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Dass der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden kann, die Strafe sei nicht einbringlich. EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-23 6 Ob 655/80 TE OGH 1990-06-07 7 Ob 581/90 TE OGH 1998-03-30 8 Ob 356/97d Vgl auch; Beisatz: Die Einkommenshöhe ist zumindest solange unbeachtlich, als nicht feststeht, die Strafe sei mit Sicherheit uneinbringlich. (T1) TE OGH 2003-09-24 9 Ob 98/03g Vgl; Beisatz: Bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs 1 AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T2)Vgl; Beisatz: Bei den Zwangsmitteln des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T2) TE OGH 2011-10-12 7 Ob 159/11z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2013-10-28 8 Ob 89/13s Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsmittel des § 79 Abs 1 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Die Verfügung muss daher als ultima ratio für den Fortgang des Verfahrens notwendig sein; sie darf nur nach dem Prinzip des gelindesten Mittels eingesetzt werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsmittel des Paragraph 79, Absatz eins, AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Die Verfügung muss daher als ultima ratio für den Fortgang des Verfahrens notwendig sein; sie darf nur nach dem Prinzip des gelindesten Mittels eingesetzt werden. (T3) TE OGH 2013-10-16 7 Ob 168/13a Auch; Ähnlich Beis wie T2 TE OGH 2015-06-30 10 Ob 61/15s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-08-17 8 Ob 71/16y Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Welche Strafhöhe angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine darüber hinaus relevanten Rechtsfragen auf. (T4) TE OGH 2016-09-22 3 Ob 122/16m Auch; nur: Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. (T5) Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/91 TE OGH 2017-05-04 5 Ob 78/17g Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T6) TE OGH 2019-12-16 1 Ob 219/19s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird. (T7) TE OGH 2020-07-29 8 Ob 30/20z Vgl; Beis wie T4; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-04-29 9 Ob 15/21b Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2021-11-15 6 Ob 196/21y Vgl; Beisatz: Hier: 500 EUR wegen beharrlicher Vereitelung des Kontaktrechts. (T8) TE OGH 2022-01-12 7 Ob 195/21h Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-01-13 5 Ob 230/21s Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-06-18 6 Ob 54/24w Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 51/24i Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 108/25b Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007330

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.