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7Ob44/79; 7Ob57/82; 7Ob33/85; 7Ob34/87; 7Ob501/90; 7Ob1030/92; 7Ob23/93; 7Ob16/93 (7Ob17/93); 7Ob52/00y; 7Ob82/03i; 7Ob157/08a; 7Ob25/12w; 7Ob3/14p; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019473 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl7Ob44/79; 7Ob57/82; 7Ob33/85; 7Ob34/87; 7Ob501/90; 7Ob1030/92; 7Ob23/93; 7Ob16/93 (7Ob17/93); 7Ob52/00y; 7Ob82/03i; 7Ob157/08a; 7Ob25/12w; 7Ob3/14p; 7Ob70/15t; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob204/22h; 7Ob59/24p; 7Ob24/25t; 7Ob186/25s NormABGB §1017 VersVG §6 A VersVG §61 VersVG §6 Abs 3VersVG §6 Absatz 3 Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2 RechtssatzUngeachtet der Ablehnung der Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer auch in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten des von ihm zur Abwicklung des gesamten Versicherungsverhältnisses Bevollmächtigten zuzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-06-30 7 Ob 44/79 Veröff: SZ 53/100 = JBl 1981,103 TE OGH 1982-10-21 7 Ob 57/82 Ähnlich; Veröff: VersR 1984,974 TE OGH 1985-09-12 7 Ob 33/85 Auch; Beisatz: Ein derartiger Repräsentant ist insbesonders auch der Makler, der ein leerstehendes Haus betreut, im Hinblick auf die Pflicht, die Wasserleitung abzusperren. (T1) Veröff: VersR 1987,395 TE OGH 1987-07-09 7 Ob 34/87 Beisatz: Hier: Der mit der Führung der gesamten Geschäfte einer Videothek betraute Ehemann, der auch schon bei der Anbahnung des Versicherungsverhältnisses die Versicherungsnehmer ausschließlich vertreten hat. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,132 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 501/90 Vgl; Veröff: AnwBl 1990,653 = NZ 1992,64 TE OGH 1992-11-26 7 Ob 1030/92 Auch TE OGH 1993-07-14 7 Ob 23/93 nur: Ablehnung der Repräsentantentheorie. (T3) Veröff: VersRdSch 1994,27 TE OGH 1993-10-13 7 Ob 16/93 Beisatz: Ein derartiger Repräsentant kann auch ein Makler sein, dem der Versicherungsnehmer das Aushandeln des Versicherungsvertrages übertragen hat, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer vorbehielt, letztlich den Versicherungsvertrag zu unterfertigen. (T4) TE OGH 2000-11-22 7 Ob 52/00y nur T3 TE OGH 2003-04-28 7 Ob 82/03i Auch; Beisatz: Bei der Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis liegt ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vor, der von der bloßen Repräsentanz bei Erfüllung einzelner Obliegenheiten unterschieden werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Die Hausverwaltung übte ihre diesbezügliche Obhutspflicht über die versicherte Sache nicht bloß aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses aus, sondern aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (Vertrag; §§ 19 ff WEG). (T6)Beisatz: Hier: Die Hausverwaltung übte ihre diesbezügliche Obhutspflicht über die versicherte Sache nicht bloß aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses aus, sondern aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (Vertrag; Paragraphen 19, ff WEG). (T6) TE OGH 2008-10-22 7 Ob 157/08a Beisatz: Der Gemeinschuldner, dem der Masseverwalter das Lenken eines Fahrzeugs überlässt, wobei er sich die Fahrten selbst einteilen darf, ist nicht als Bevollmächtigter des versicherten Masseverwalters anzusehen. Das Verhalten des Gemeinschuldners ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. (T7) TE OGH 2012-04-19 7 Ob 25/12w Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufshaftpflicht des Rechtsanwalts: Frage der Haftung des Masseverwalters für ein Verhalten des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin. (T8) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 3/14p Bem: Zur Ablehnung der Repräsentantentheorie RS0080407. (T9) TE OGH 2015-06-10 7 Ob 70/15t TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p TE OGH 2017-03-16 1 Ob 37/17y TE OGH 2023-02-21 7 Ob 204/22h Beisatz wie T5: Hier: der Mieter ist kein Repräsentant des vermietenden Versicherungsnehmers (T10) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 59/24p vgl TE OGH 2025-05-21 7 Ob 24/25t Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Skipper eines Katamarans. (T11) Beisatz: Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass das Verhalten eines Dritten dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen ist, wenn dieser ausschließlich als Vertreter des Versicherungsnehmers zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden ist. Eine Zurechnung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat und die dritte Person insofern an seine Stelle tritt. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn die dritte Person nur die Obhut über die Sache hat. (T12) TE OGH 2025-11-19 7 Ob 186/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019473

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.