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{'item': ['10Os93/80', '11Os155/82', '10Os78/85']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.07.1980 Geschäftszahl10Os93/80; 11Os155/82; 10Os78/85 NormPresseG §42; PornG §1 Abs1 D; PornG §1 Abs3 C; StGB §218; RechtssatzIst ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß § 1 Abs 3 PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach § 218 StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (§§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. Sinngemäße Anwendung des § 42 PresseG ergibt, daß dessen Bestimmungen auch für den Verfall von Druckwerken wegen des in jenen Begehungsarten verübten Vergehens nach § 1 Abs 1 PornG gelten, die nicht durch den Inhalt, sondern nur (wie nach lit a bis lit c) mit Beziehung auf dieses Druckwerk verwirklicht werden könnte.Ist ein Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach Paragraph 218, StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz eins, PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. Sinngemäße Anwendung des Paragraph 42, PresseG ergibt, daß dessen Bestimmungen auch für den Verfall von Druckwerken wegen des in jenen Begehungsarten verübten Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG gelten, die nicht durch den Inhalt, sondern nur (wie nach Litera a bis Litera c,) mit Beziehung auf dieses Druckwerk verwirklicht werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1980/07/01 10 Os 93/80 Veröff: EvBl 1981/28 S 215 TE OGH 1983/02/23 11 Os 155/82 nur: Ist ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß § 1 Abs 3 PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach § 218 StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (§§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. (T1) Beisatz: Nunmehr die einschlägigen Bestimmungen des MedG, weshalb seit dem 01.01.1982 gemäß § 33 Abs 2 MedG auf "Einziehung" und nicht (mehr) auf "Verfall" zu erkennen ist (Vertauschung dieser inhaltlich gleichbedeutenden Begriffe stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 jedoch nicht her). (T2) Veröff: EvBl 1984/31 S 95 = RZ 1983/46 S 192 nur: Ist ein Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach Paragraph 218, StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz eins, PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. (T1) Beisatz: Nunmehr die einschlägigen Bestimmungen des MedG, weshalb seit dem 01.01.1982 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MedG auf "Einziehung" und nicht (mehr) auf "Verfall" zu erkennen ist (Vertauschung dieser inhaltlich gleichbedeutenden Begriffe stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, jedoch nicht her). (T2) Veröff: EvBl 1984/31 S 95 = RZ 1983/46 S 192 TE OGH 1985/07/30 10 Os 78/85 Vgl; Beisatz: Die durch das Inkrafttreten des MedG erforderlich gewordene Umdeutung der Verweisung im § 1 Abs 3 PornG darf nicht einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf andere, nicht als Druckwerke (§ 1 Abs 1 Z 4 MedG) anzustehende Medienwerke, wie zB Videokassetten führen. (T3) Veröff: EvBl 1986/71 S 246 = RZ 1986/9 S 15 = SSt 56/53 Vgl; Beisatz: Die durch das Inkrafttreten des MedG erforderlich gewordene Umdeutung der Verweisung im Paragraph eins, Absatz 3, PornG darf nicht einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf andere, nicht als Druckwerke (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedG) anzustehende Medienwerke, wie zB Videokassetten führen. (T3) Veröff: EvBl 1986/71 S 246 = RZ 1986/9 S 15 = SSt 56/53 RechtssatznummerRS0072234

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.