RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098421 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl13Os107/80; 12Os121/82; 10Os126/83 (10Os127/83); 12Os149/84; 10Os137/85; 13Os54/87; 13Os103/87; 11Os30/90 (11Os31/90); Ds2/92 (Ds3/92); 13Os13/97; 15Os61/97; 13Os134/00; 13Os178/03; 28Os1/15d; 13Os97/19t; 14Os12/21b; 28Ds6/21b; 13Os11/22z; 13Os33/22k; 23Ds1/22g; 14Os2/23k (14Os26/23i) NormStPO §260 Abs1 StPO §270 Abs2 Z5 StPO §270 Abs2 Z4 Rechtssatz
- Nur die im § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen.
- Nur die im Paragraph 260, Absatz eins, StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen.
- Keine Bindung des Gerichts an die verkündeten Entscheidungsgründe. EntscheidungstexteTE OGH 1980-07-03 13 Os 107/80 Veröff: SSt 51/36 = EvBl 1981/58 S 191 TE OGH 1983-05-17 12 Os 121/82 Vgl auch; nur: Keine Bindung des Gerichts an die verkündeten Entscheidungsgründe. (T1) TE OGH 1983-09-13 10 Os 126/83 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1984-10-24 12 Os 149/84 nur T1 TE OGH 1986-06-24 10 Os 137/85 Vgl auch TE OGH 1987-07-23 13 Os 54/87 Beisatz: Ein (behaupteter) Widerspruch in Ansehung der Frage, ob eine Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) vorliege, betrifft jedenfalls keinen Ausspruch im Sinn des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO. (T2) Veröff: JBl 1988,191Beisatz: Ein (behaupteter) Widerspruch in Ansehung der Frage, ob eine Begehung durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) vorliege, betrifft jedenfalls keinen Ausspruch im Sinn des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO. (T2) Veröff: JBl 1988,191 TE OGH 1987-09-10 13 Os 103/87 TE OGH 1990-05-09 11 Os 30/90 nur T1 TE OGH 1992-10-13 Ds 2/92 nur T1 TE OGH 1997-03-05 13 Os 13/97 Vgl auch TE OGH 1997-05-15 15 Os 61/97 Vgl auch; nur: Nur die im § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen. (T3)Vgl auch; nur: Nur die im Paragraph 260, Absatz eins, StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen. (T3) TE OGH 2000-12-13 13 Os 134/00 Beisatz: Hier: Der Verurteilte wird im Urteilstenor - zum Unterschied von den Entscheidungsgründen - als unmittelbarer Täter (Mittäter) statt als Beitragstäter ausgewiesen, was in Hinblick auf die Gleichzeitigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB auch nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. (T4)Beisatz: Hier: Der Verurteilte wird im Urteilstenor - zum Unterschied von den Entscheidungsgründen - als unmittelbarer Täter (Mittäter) statt als Beitragstäter ausgewiesen, was in Hinblick auf die Gleichzeitigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB auch nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. (T4) TE OGH 2004-07-14 13 Os 178/03 Auch; Beisatz: Nicht jede Abweichung des Wortlautes des Urteilsspruches in der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil ist schlechthin bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, sondern nur eine solche, die nicht bloß bedeutungslose Modalitäten der Wortwahl, sondern Veränderungen der Tatindividualisierung, der rechtlichen Subsumtion oder des Sanktionsausspruchs betrifft. Eine bestimmte Formvorgabe bei Individualisierung der Tat sieht das Gesetz für die mündliche Urteilsverkündung nicht vor. (T5) TE OGH 2015-06-25 28 Os 1/15d Auch; nur T1 TE OGH 2020-01-29 13 Os 97/19t TE OGH 2021-06-01 14 Os 12/21b Vgl; nur T1 TE OGH 2021-11-10 28 Ds 6/21b Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Disziplinarrat. (T6) TE OGH 2022-05-18 13 Os 11/22z Vgl TE OGH 2022-10-19 13 Os 33/22k Vgl TE OGH 2022-10-18 23 Ds 1/22g Vgl TE OGH 2023-03-28 14 Os 2/23k vgl; Beisatz: hier nur: Die im § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen. (T7)vgl; Beisatz: hier nur: Die im Paragraph 260, Absatz eins, StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098421