RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.07.1980 GeschäftszahlBkd23/80; Bkd126/84; Bkd66/83; Bkd8/87; 4Bkd5/91; 1Bkd2/91; 8ObA196/02k; 3Bkd2/05 NormRAO §9; StGB §3 B11; StGB §114 Abs1; RechtssatzWenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. Der Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs 1 RAO bedeutet, dass derjenige, der in Ausübung seiner Pflicht oder in Verfolgung oder Wahrung eines Rechtes Beschuldigungen vorbringt, die Vermutung der Rechtsmäßigkeit für sich hat und die Grundsätze, die sonst für die Beweislast gelten, nicht gelten. Nicht er hat die Wahrheit seiner Beschuldigung oder seiner Gutgläubigkeit zu beweisen, sondern ihm muss nachgewiesen werden, dass er nicht gutgläubig war. (Rechtsanwälte können, wenn sie eine Berufspflicht ausüben, schonungslos behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet).Wenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, RAO bedeutet, dass derjenige, der in Ausübung seiner Pflicht oder in Verfolgung oder Wahrung eines Rechtes Beschuldigungen vorbringt, die Vermutung der Rechtsmäßigkeit für sich hat und die Grundsätze, die sonst für die Beweislast gelten, nicht gelten. Nicht er hat die Wahrheit seiner Beschuldigung oder seiner Gutgläubigkeit zu beweisen, sondern ihm muss nachgewiesen werden, dass er nicht gutgläubig war. (Rechtsanwälte können, wenn sie eine Berufspflicht ausüben, schonungslos behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet). EntscheidungstexteTE OGH 1980/07/07 Bkd 23/80 Veröff: AnwBl 1981,230 TE OGH 1985/02/18 Bkd 126/84 Vgl; Beisatz: Unverschämte Lüge disziplinär. (T1) Veröff: AnwBl 1986,183 TE OGH 1984/05/21 Bkd 66/83 Vgl auch; nur: Wenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. (T2) TE OGH 1987/03/31 Bkd 8/87 Vgl auch; Veröff: AnwBl 1989,22 TE OGH 1992/10/12 4 Bkd 5/91 Vgl; Beisatz: "Glatte Lüge" ist eine Beleidigung (unter Berufung auf Bkd 126/84). (T3) TE OGH 1992/12/21 1 Bkd 2/91 Vgl auch; Beisatz: Gerade in einer emotionsgeladenen Atmosphäre kann die Wahl von Worten, die ansonsten nicht gebraucht worden wären, noch nicht als Überschreitung der Grenzen des § 9 RAO angesehen werden. Eine solche läge nur dann vor, wenn zusätzlich herabwürdigende Beifügungen, wie etwa "schlichtweg eine infame Lüge", geäußert werden (vgl AnwBl 1992,903). (T4) Vgl auch; Beisatz: Gerade in einer emotionsgeladenen Atmosphäre kann die Wahl von Worten, die ansonsten nicht gebraucht worden wären, noch nicht als Überschreitung der Grenzen des Paragraph 9, RAO angesehen werden. Eine solche läge nur dann vor, wenn zusätzlich herabwürdigende Beifügungen, wie etwa "schlichtweg eine infame Lüge", geäußert werden vergleiche AnwBl 1992,903). (T4) TE OGH 2002/10/17 8 ObA 196/02k Vgl; Beisatz: Der Vorwurf der "kalten Lüge" stellt ein auf einer Tatsachenbehauptung basierendes, aber darüber hinausgehendes Werturteil dar. (T5) TE OGH 2006/04/03 3 Bkd 2/05 Ähnlich; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0071918
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.