OGH Rechtssatz RS0065229 (5Ob570/80)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065229 Entscheidungsdatum08.07.1980 Geschäftszahl5Ob570/80; 8Ob9/81; 7Ob515/82; 7Ob785/82; 1Ob750/83; 5Ob509/92; 8Ob199/00y; 9Ob64/01d; 3Ob112/04y; 3Ob11/07z; 5Ob113/09t; 2Ob1/12d NormKSchG allg; KSchG §1 RechtssatzDer sachliche Geltungsbereich des KSchG im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff und Verbraucherbegriff wurde auf objektive einigermaßen genau zu beschreibende und festzustellende Umstände abgestellt, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-07-08 5 Ob 570/80 Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268 TE OGH 1981-04-09 8 Ob 9/81 Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro) TE OGH 1982-10-21 7 Ob 515/82 Veröff: SZ 55/157 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 785/82 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 750/83 Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393 TE OGH 1992-03-10 5 Ob 509/92 Vgl auch; Veröff: SZ 65/37 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 199/00y Vgl auch TE OGH 2001-05-23 9 Ob 64/01d TE OGH 2005-02-16 3 Ob 112/04y Vgl auch; Beisatz: Durch das KSchG soll der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. Maßgeblich ist somit die abstrakt-generelle Beurteilung der Situation, also die typischerweise verbundene Verbrauchergefährdung. (T1) TE OGH 2007-02-22 3 Ob 11/07z Vgl; Beisatz: Der Schutzzweck des KSchG besteht nur darin, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher typischerweise angenommene Ungleichgewichtslage zugunsten des Verbrauchers zu entschärfen. (T2); Beisatz: Hier: Die allfällige Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers für das zwischen zwei Unternehmern abgeschlossene Darlehensgeschäft führt keineswegs dazu, auch dieses Rechtsgeschäft als Verbrauchergeschäft qualifizieren zu können. (T3) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T4); Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T5)Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T4); Bem: Hier: Unternehmer iSd Paragraph eins, UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd Paragraph 343, UGB. (T5) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 1/12d Vgl auch; Beis wie T1 nur: Durch das KSchG soll der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. (T6) Veröff: SZ 2012/66