RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065317 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl5Ob570/80; 7Ob665/83 (7Ob666/83); 3Ob631/86; 1Ob27/89 (1Ob28/89); 5Ob509/92; 3Ob547/93; 7Ob105/99p; 6Ob338/99w; 4Ob218/06x; 9Ob146/06w; 7Ob102/09i; 7Ob78/10m; 5Ob155/10w; 6Ob203/11p; 2Ob154/12d; 6Ob112/13h; 1Ob9/14a; 1Ob223/17a; 10Ob48/18h; 4Ob71/20z; 4Ob91/21t; 10Ob24/21h; 7Ob19/22b; 5Ob119/22v; 10ObS73/24v; 10ObS90/24v; 7Ob218/24w; 9Ob20/26w NormKSchG §1 Abs1 Z1 UGB §1 Abs2 RechtssatzAls Unternehmer im Sinne des KSchG wird der Vermieter anzusehen sein, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (zB Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) bestehen und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-07-08 5 Ob 570/80 Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268 TE OGH 1983-09-01 7 Ob 665/83 TE OGH 1987-01-28 3 Ob 631/86 Vgl TE OGH 1989-11-15 1 Ob 27/89 Vgl auch; Veröff: JBl 1990,321 TE OGH 1992-03-10 5 Ob 509/92 Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54 TE OGH 1993-11-24 3 Ob 547/93 Beisatz: Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen sei, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden. (T1) TE OGH 1999-06-09 7 Ob 105/99p Vgl auch; Beisatz: Allein deshalb, weil sich jemand keiner Hilfspersonen bzw Erfüllungsgehilfen bedient, ist er nicht zwingend als Verbraucher anzusehen. (T2) Beisatz: Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2000-01-20 6 Ob 338/99w Vgl auch; Beisatz: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T4) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 218/06x Vgl aber; Beisatz: Die restriktive Tendenz des EuGH bei der Auslegung von Art 15 EuGVVO schließt es aus, die Unternehmerdefinition des § 1 Abs 2 KSchG („auf Dauer angelegte wirtschaftliche Organisation") zur Auslegung von Art 15 EuGVVO heranzuziehen. Vielmehr genügt schon das Erzielen von laufenden Einkünften aus einem Ferienappartement, um den zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutz auszuschließen. (T5)Vgl aber; Beisatz: Die restriktive Tendenz des EuGH bei der Auslegung von Artikel 15, EuGVVO schließt es aus, die Unternehmerdefinition des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG („auf Dauer angelegte wirtschaftliche Organisation") zur Auslegung von Artikel 15, EuGVVO heranzuziehen. Vielmehr genügt schon das Erzielen von laufenden Einkünften aus einem Ferienappartement, um den zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutz auszuschließen. (T5) TE OGH 2006-12-20 9 Ob 146/06w Vgl auch TE OGH 2009-09-02 7 Ob 102/09i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-05-05 7 Ob 78/10m Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/51 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 155/10w Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: All das gilt auch für den Untervermieter. (7 Ob 105/99p). (T6) Beisatz: Hier: Verneinung der Qualifikation des Mieters von zwei zum Zweck der Verpachtung/Untervermietung angemieteten Geschäftslokalen als Unternehmer. (T7) TE OGH 2012-02-16 6 Ob 203/11p Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB; unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die ein Objekt erworben hat und vermietet, bejaht. (T8)Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 2, UGB; unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die ein Objekt erworben hat und vermietet, bejaht. (T8) Veröff: SZ 2012/17 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 154/12d Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 112/13h Vgl auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB; unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die nur eine Liegenschaft mit einem oder zwei Mietverträgen vermietet, verneint. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 2, UGB; unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die nur eine Liegenschaft mit einem oder zwei Mietverträgen vermietet, verneint. (T9) TE OGH 2014-03-27 1 Ob 9/14a Vgl TE OGH 2018-01-30 1 Ob 223/17a Vgl TE OGH 2018-07-17 10 Ob 48/18h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-08-11 4 Ob 71/20z Beis wie T1 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 91/21t Vgl TE OGH 2021-10-19 10 Ob 24/21h Beis wie T1 TE OGH 2022-04-28 7 Ob 19/22b Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insgesamt elf Bestandverträge abgeschlossen, davon betrafen acht (sieben Mietverträge über Wohnobjekte und ein Pachtvertrag) die verkauften Liegenschaften. Darüber hinaus bestanden ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt und zwei Mietverträge über Wohnungen. Er verwaltete und betreute seine Mietobjekte und Verträge zwar großteils selbst, bediente sich aber etwa zur Betreuung eines der Häuser auch gelegentlich eines seiner Mieter. (T10) TE OGH 2022-08-25 5 Ob 119/22v TE OGH 2024-08-13 10 ObS 73/24v Beisatz wie T3 TE OGH 2024-10-08 10 ObS 90/24v vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 218/24w TE OGH 2026-03-18 9 Ob 20/26w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065317
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