RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021941 Entscheidungsdatum08.07.1980 Geschäftszahl5Ob581/80; 8Ob504/81; 5Ob691/82; 1Ob647/84; 3Ob548/86; 2Ob614/86; 1Ob42/86; 8Ob588/87; 6Ob610/88; 8Ob579/90; 6Ob735/89; 2Ob590/91; 4Ob539/94; 7Ob82/97b; 6Ob35/98k; 6Ob53/01i; 1Ob137/04k; 2Ob277/08m; 2Ob223/14d; 7Ob152/16b; 8Ob8/17k; 8Ob36/21h NormABGB §1168a RechtssatzDie dem Unternehmer im Sinne des § 1168 a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. Wenn dem Bauunternehmer, der den Rohbau eines Hotels mit Hallenbad und ähnlichen Anlagen herzustellen hat, auferlegt würde, die gehörige Planung und Durchführung der weiteren Arbeiten, insbesondere spezieller Isolierungsarbeiten von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn oder im Nachhinein durch eine abschließende Kontrolle, zu der ihn die getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichten, mit der Sanktion einer Haftung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu gewährleisten, läge eine solche Überspannung vor.Die dem Unternehmer im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. Wenn dem Bauunternehmer, der den Rohbau eines Hotels mit Hallenbad und ähnlichen Anlagen herzustellen hat, auferlegt würde, die gehörige Planung und Durchführung der weiteren Arbeiten, insbesondere spezieller Isolierungsarbeiten von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn oder im Nachhinein durch eine abschließende Kontrolle, zu der ihn die getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichten, mit der Sanktion einer Haftung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu gewährleisten, läge eine solche Überspannung vor. EntscheidungstexteTE OGH 1980-07-08 5 Ob 581/80 Veröff: HS X/XI/27 TE OGH 1981-04-09 8 Ob 504/81 Auch; Beisatz: Hat allerdings der Unternehmer, der mit seinen Arbeiten auf den Arbeiten eines anderen Unternehmers aufbaut, wie dies etwa der Fall ist, wenn an einem Hausbau mehrere Unternehmer beteiligt sind, vertraglich die Kontrolle von Vorarbeiten übernommen, dann ist ihm eine eingehende Prüfung der geleisteten Arbeiten zuzumuten. (T1) TE OGH 1983-05-31 5 Ob 691/82 nur: Die dem Unternehmer im Sinne des § 1168a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. (T2)nur: Die dem Unternehmer im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. (T2) Beisatz: Wenn einem Unternehmer, dem die statische Berechnung eines Neubaues unter Bedachtnahme auf die auf Nachbarliegenschaften bestehenden Bauwerke, nicht jedoch auch die Bauüberwachung selbst übertragen wird, auferlegt würde, die gehörige Durchführung der Bauarbeiten zu überwachen und von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn oder den mit den Bauarbeiten betrauten Unternehmer auf allfällige Möglichkeiten des Eintrittes von auf unsachgemäße Bauausführung zurückzuführende Veränderungen der Grundlagen seiner statischen Berechnungen aufmerksam zu machen, und zwar mit der Sanktion einer Haftung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle für alle Folgen einer unsachgemäßen Bauführung, so läge eine solche Überspannung vor. (T3) TE OGH 1984-12-12 1 Ob 647/84 nur T2; Veröff: SZ 57/197 TE OGH 1986-09-03 3 Ob 548/86 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1987-04-28 2 Ob 614/86 nur T2 TE OGH 1987-04-27 1 Ob 42/86 nur T2; Veröff: WBl 1987,219 TE OGH 1987-11-05 8 Ob 588/87 nur T2; Veröff: WBl 1988,98 TE OGH 1988-09-06 6 Ob 610/88 TE OGH 1990-02-15 8 Ob 579/90 nur T2; Veröff: SZ 63/20 = JBl 1990,656 (Dullinger) TE OGH 1990-11-29 6 Ob 735/89 Auch; nur T2 TE OGH 1992-02-05 2 Ob 590/91 nur T2 TE OGH 1994-05-10 4 Ob 539/94 nur T2 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 82/97b nur T2; Beisatz: Die Aufklärungspflicht geht nicht so weit, dass der Werkunternehmer davon ausgehen müsste, dass sein (fachkundiger) "Vormann" nicht fachgerecht arbeiten werde. (T4) Beisatz: Hier: Auch nur teilweises Freilegen der Fundamente eines Baues, bei dem der Keller bereits zur Gänze errichtet wurde, hieße Überspannung der Prüfungspflicht. (T5) TE OGH 1998-02-12 6 Ob 35/98k nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2001-11-08 6 Ob 53/01i nur T2 TE OGH 2004-06-25 1 Ob 137/04k nur T2 TE OGH 2009-10-15 2 Ob 277/08m nur T2 TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d Auch; nur T2 TE OGH 2016-10-13 7 Ob 152/16b Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2017-08-24 8 Ob 8/17k Auch; nur T2 TE OGH 2022-06-29 8 Ob 36/21h Vgl; Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bei der Rechnungsprüfung eingehaltene Vorgangsweise, den Skontoabzug nur von der um die Anzahlungsrate verringerten Teilrechnungssumme zu berechnen, beruhte auf konkreten Vorgaben der Beklagten, nämlich dem von ihr als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellten Berechnungsblatt. Diese Vorgaben standen auch nicht in Widerspruch mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem rechnungslegenden Unternehmen. Eine Warnpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestand daher nicht. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021941
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.