RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057349 Entscheidungsdatum09.07.1980 Geschäftszahl1Ob511/80; 5Ob644/81; 7Ob546/82; 6Ob639/85; 8Ob586/85; 7Ob659/86; 6Ob677/87; 6Ob648/88; 6Ob506/95; 3Ob1/99i; 2Ob105/06i; 2Ob98/07m; 3Ob148/08y; 1Ob177/09z; 1Ob234/14i; 1Ob139/15w; 1Ob248/15z; 1Ob44/18d; 5Ob229/18i; 1Ob130/20d NormEheG §81 RechtssatzDer Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn auch während aufrechter Ehe angesammelt hat, scheiden aus der Aufteilung aus. EntscheidungstexteTE OGH 1980-07-09 1 Ob 511/80 TE OGH 1981-09-15 5 Ob 644/81 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 546/82 TE OGH 1985-09-26 6 Ob 639/85 nur: Der Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. (T1) Beisatz: Eheliche Ersparnisse, die während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und zu welchen auch der andere Ehegatte seinen Beitrag geleistet hat, die aber auch in der Zeit danach eine ohne Zutun des Ehepartners, in dessen Besitz sie geblieben waren, eingetretene Wertsteigerung erfahren haben, unterliegen der Aufteilung. (T2) TE OGH 1985-10-24 8 Ob 586/85 nur T1 TE OGH 1986-10-23 7 Ob 659/86 Beisatz: Erwerb auch durch Konsumverzicht. (T3) TE OGH 1987-10-08 6 Ob 677/87 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wertsteigerungen sind auch beim in die Aufteilung einbezogenen Fehlenden in gleicher Weise zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 1988-09-06 6 Ob 648/88 Auch; Beisatz: Während der Ehe angefallene Abfertigung unterliegt der Aufteilung, auch wenn sie für teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt wurde. (T5) TE OGH 1995-04-20 6 Ob 506/95 nur T1 TE OGH 2000-08-23 3 Ob 1/99i Auch; Beis wie T5 nur: Während der Ehe angefallene Abfertigung unterliegt der Aufteilung. (T6) TE OGH 2006-11-09 2 Ob 105/06i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-06-28 2 Ob 98/07m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-09-03 3 Ob 148/08y Vgl auch; Beisatz: Hier: Vor der Eheschließung erzielter Lotteriegewinn. (T7) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 177/09z Vgl auch TE OGH 2014-12-23 1 Ob 234/14i Auch; nur T1 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 139/15w Vgl; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T8)Vgl; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T8) TE OGH 2016-01-28 1 Ob 248/15z Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d nur T1 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i Vgl TE OGH 2020-07-22 1 Ob 130/20d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057349
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