Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

1Ob653/80

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.07.1980 Geschäftszahl1Ob653/80; 1Ob576/91; 9ObA203/00v; 7Ob291/00w; 8ObA193/02v NormZPO §397a;

ZPO §398;

ZPO §514 Abs1 A;

ZPO §522;

RechtssatzDer Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (§ 398 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de § 397 a Abs 3 letzter Satz ZPO steht dem nicht entgegen.Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (Paragraph 398, ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de Paragraph 397, a Absatz 3, letzter Satz ZPO steht dem nicht entgegen.

EntscheidungstexteTE OGH 1980/07/09 1 Ob 653/80 Veröff: RZ 1981/51 S 203 TE OGH 1991/09/18 1 Ob 576/91 Ähnlich; Beisatz: Hier: Bekämpfung eines einem unzulässigen Widerspruch stattgebenden Beschlusses des Erstgerichtes, mit dem das "Versäumungsurteil" aufgehoben wird. (T1) TE OGH 2000/09/06 9 ObA 203/00v Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags auf Zurückweisung des Widerspruchs wegen Verspätung. (T2) TE OGH 2001/02/14 7 Ob 291/00w Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2003/03/20 8 ObA 193/02v Beis wie T1 RechtssatznummerRS0040885

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.