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{'item': '3Ob172/79; 2Ob588/82; 4Ob35/92; 4Ob91/92; 9ObA16/95; 6Ob2334/96w; 6Ob95/97g; 6Ob211/97s; 6Ob295/97v; 6Ob316/97g; 6Ob14/99y; 6Ob328/00d; 6Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004655 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl3Ob172/79; 2Ob588/82; 4Ob35/92; 4Ob91/92; 9ObA16/95; 6Ob2334/96w; 6Ob95/97g; 6Ob211/97s; 6Ob295/97v; 6Ob316/97g; 6Ob14/99y; 6Ob328/00d; 6Ob137/03w; 6Ob244/03f; 3Ob270/05k; 6Ob51/14i; 6Ob161/14s; 6Ob135/15v; 6Ob100/17z; 6Ob207/18m; 6Ob188/19v; 4Ob55/24b NormABGB §1330 BIV EO §353 IA EO §353 IIIEO §353 römisch drei RechtssatzDer Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-07-30 3 Ob 172/79 Veröff: ÖBl 1980,164 TE OGH 1983-02-01 2 Ob 588/82 TE OGH 1992-04-07 4 Ob 35/92 Veröff: ÖBl 1992,146 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 91/92 Beisatz: Dabei sind die in der Klage beanstandeten Kreditschädigenden Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen, und es ist ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen. (T1) Veröff: MR 1993,55 TE OGH 1995-02-22 9 ObA 16/95 Beisatz: § 48 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1997-02-27 6 Ob 2334/96w Veröff: SZ 70/38 TE OGH 1997-05-26 6 Ob 95/97g TE OGH 1997-07-17 6 Ob 211/97s TE OGH 1997-12-17 6 Ob 295/97v Veröff: SZ 70/267 TE OGH 1997-12-17 6 Ob 316/97g TE OGH 1999-05-20 6 Ob 14/99y TE OGH 2001-02-22 6 Ob 328/00d Auch; Beisatz: Dies gilt zweifelsfrei für die Fälle, wo die Ehrverletzung in einem Medium veröffentlicht wurde, sodass der Widerruf in diesem Medium oder in einem gleichartigen, dasselbe Publikum ansprechenden Medium zu erfolgen hat. (T3) TE OGH 2003-07-10 6 Ob 137/03w Beis wie T3 TE OGH 2003-11-27 6 Ob 244/03f TE OGH 2005-11-24 3 Ob 270/05k Beisatz: Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (6Ob95/97g), ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen. (T4) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 51/14i Beis wie T4; Beisatz: § 13 Abs 3 und 4 MedienG sind nicht analog heranzuziehen, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Veröffentlichung des Widerrufs geboten ist. (T5)Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG sind nicht analog heranzuziehen, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Veröffentlichung des Widerrufs geboten ist. (T5) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 161/14s Beis wie T4 TE OGH 2015-07-31 6 Ob 135/15v Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 100/17z Vgl; Beisatz: Der Widerruf hat in zweifelsfreier, unbedingter Form zu erfolgen und muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen. (T6) TE OGH 2018-11-21 6 Ob 207/18m Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Gericht die Veröffentlichung mit demselben Veröffentlichungswert (oder im Sinne des § 13 Abs 3 und 4 MedienG) aufträgt, wenn es diese Form der Veröffentlichung nach den Umständen des Einzelfalls für angemessen erachtet. Die Formulierung „mit dem gleichen Veröffentlichungswert“ im Urteils­spruch ist dabei ausreichend bestimmt. (T7)Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Gericht die Veröffentlichung mit demselben Veröffentlichungswert (oder im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG) aufträgt, wenn es diese Form der Veröffentlichung nach den Umständen des Einzelfalls für angemessen erachtet. Die Formulierung „mit dem gleichen Veröffentlichungswert“ im Urteils­spruch ist dabei ausreichend bestimmt. (T7) TE OGH 2020-04-23 6 Ob 188/19v Beis wie T4; Beisatz: Hier: Widerruf in jenen Medien, die über die Pressekonferenz mit den getätigten Äußerungen berichteten. (T8) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 55/24b Beisatz wie T4 Beisatz wie T6 nur: Der Widerruf muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004655

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.