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{'item': '3Ob596/79; 7Ob613/95; 8ObA401/97x; 4Ob195/98z; 8Ob12/01z; 9ObA100/06f; 4Ob86/07m; 2Ob105/08t; 8Ob5/12m; 1Ob108/15m; 4Ob52/24m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002397 Entscheidungsdatum04.04.2024 Geschäftszahl3Ob596/79; 7Ob613/95; 8ObA401/97x; 4Ob195/98z; 8Ob12/01z; 9ObA100/06f; 4Ob86/07m; 2Ob105/08t; 8Ob5/12m; 1Ob108/15m; 4Ob52/24m NormEO §78 EO §393 EO §402 ZPO §52 RechtssatzErgibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. Es besteht in einem solchen Fall Kostenersatzpflicht infolge Obsiegens im Zwischenstreit; über den Kostenersatzanspruch kann gemäß § 402, 78 EO und 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen.Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. Es besteht in einem solchen Fall Kostenersatzpflicht infolge Obsiegens im Zwischenstreit; über den Kostenersatzanspruch kann gemäß Paragraph 402, 78, EO und 52 Absatz eins, ZPO sofort entschieden werden, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-07-30 3 Ob 596/79 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 613/95 Vgl auch; Beisatz: Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. (T1)Vgl auch; Beisatz: Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO. (T1) TE OGH 1998-01-13 8 ObA 401/97x Vgl auch; nur: Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. (T2); Beisatz: Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3) TE OGH 1998-08-12 4 Ob 195/98z Vgl; Beisatz: Hat die Klägerin im Provisorialverfahren den auf § 399 EO gestützten Einschränkungsantrag der Beklagten erfolgreich abgewehrt und damit in einem vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit obsiegt, besteht Kostenersatzpflicht der unterlegenen Antragstellerin, über die gem. § 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden kann, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen. (T4)Vgl; Beisatz: Hat die Klägerin im Provisorialverfahren den auf Paragraph 399, EO gestützten Einschränkungsantrag der Beklagten erfolgreich abgewehrt und damit in einem vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit obsiegt, besteht Kostenersatzpflicht der unterlegenen Antragstellerin, über die gem. Paragraph 52, Absatz eins, ZPO sofort entschieden werden kann, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen. (T4) TE OGH 2001-02-15 8 Ob 12/01z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-10-18 9 ObA 100/06f Auch; nur T2 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 86/07m Beisatz: Hier: Abweisung wegen Unbestimmtheit des Sicherungsantrags. (T5) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 105/08t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2012-10-24 8 Ob 5/12m Auch; nur T2 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 108/15m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2024-04-04 4 Ob 52/24m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002397

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.