OGH Rechtssatz RS0035964 (3Ob596/79 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035964 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl3Ob596/79; 3Ob7/91; 8Ob84/08y; 3Ob207/25z NormZPO §43 Abs1 ZPO §50 ZPO §52 RechtssatzEine Kostenteilung kommt im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht, denn der § 43 Abs 1 ZPO findet nur Anwendung, wenn beiden Parteien Kosten aufgelaufen sind und beide teilweise obsiegt haben.Eine Kostenteilung kommt im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht, denn der Paragraph 43, Absatz eins, ZPO findet nur Anwendung, wenn beiden Parteien Kosten aufgelaufen sind und beide teilweise obsiegt haben.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-07-30 3 Ob 596/79 TE OGH 1990-12-19 3 Ob 7/91 Auch TE OGH 2009-07-30 8 Ob 84/08y Vgl TE OGH 2026-01-27 3 Ob 207/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035964