RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021209 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl7Ob645/80; 8Ob652/88; 2Ob518/91; 6Ob635/91; 7Ob2385/96b; 9ObA87/97b; 9ObA412/97x; 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 4Ob308/99v; 8Ob348/99f; 7Ob23/01k; 1Ob22/01v; 3Ob314/01z; 9ObA95/02i; 3Ob204/01y; 6Ob262/02a; 6Ob250/02m; 8ObA47/04a; 7Ob116/05t; 1Ob254/09y; 7Ob55/14k (7Ob56/14g); 6Ob28/18p; 6Ob92/25k NormABGB §1116a HGB §157 RechtssatzDie bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (hier: Mietverhältnis) nicht abgewickelt sind. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. Erst dann ist die Liquidation einer Gesellschaft beendet. EntscheidungstexteTE OGH 1980-08-28 7 Ob 645/80 Veröff: MietSlg 31163 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 652/88 Auch; Beisatz: Mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft als solche erloschen. (T1) Veröff: WBl 1990,85 = RdW 1990,11 = GesRZ 1990,156 (dazu Mahr 148) = SZ 62/127 TE OGH 1991-04-10 2 Ob 518/91 Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,466 = EvBl 1991/125 S 567 = WBl 1991,27 = RdW 1991,233 TE OGH 1991-12-12 6 Ob 635/91 TE OGH 1997-05-21 7 Ob 2385/96b Vgl auch TE OGH 1997-08-27 9 ObA 87/97b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Insbesondere schließt eine von einer beklagten Gesellschaft aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus. (T2) TE OGH 1998-02-25 9 ObA 412/97x Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-11 9 ObA 17/98k Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Zur Vollbeendigung bedürfe es nicht der Abwicklung aller die Gesellschaft betreffenden Rechtsverhältnisse zu Dritten. Die bloße Existenz von Verbindlichkeiten reicht nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft aus, sondern tritt die Vollbeendigung (schon) dann ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. (T3) Veröff: SZ 71/50 TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T4) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 2000-02-01 4 Ob 308/99v Auch; nur: Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht abgewickelt sind. (T5) TE OGH 2000-04-13 8 Ob 348/99f Vgl auch TE OGH 2001-02-14 7 Ob 23/01k Auch TE OGH 2001-02-27 1 Ob 22/01v Veröff: SZ 74/35 TE OGH 2002-05-24 3 Ob 314/01z Auch TE OGH 2002-05-22 9 ObA 95/02i Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2003-01-29 3 Ob 204/01y Vgl auch; Beisatz: Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Hypothekargläubigerin an einem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, während dieses Verfahrens gelöscht, so hat das Gericht die Personen auszuforschen, die zur Vertretung dieser Gesellschaft berechtigt sind, oder solche Personen zu bestellen. (T6) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 262/02a Auch TE OGH 2003-05-21 6 Ob 250/02m Auch TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a Auch; Beis wie T4 nur: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. (T7); Beisatz: Zur Frage, inwieweit ein allfälliger Regressanspruch zwischen Erwerber und Veräußerer eines Betriebes noch die Parteifähigkeit einer bereits liquidierten GmbH bewirkt. (T8) TE OGH 2005-09-28 7 Ob 116/05t Auch; Beisatz: Auch Nutzungsrechte als Bestandnehmer sind Vermögen. (T9) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 254/09y nur: Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. (T10) TE OGH 2014-04-22 7 Ob 55/14k Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T11) Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T12) Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T13) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 28/18p Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die bloße Existenz von Verbindlichkeiten reicht nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft aus. (T14); Beisatz: Der Begriff des „Aktivvermögens“ ist weit zu verstehen und umfasst auch bloß gemietete oder nur prekaristisch überlassene Gegenstände. Unverwertbare Gegenstände oder uneinbringliche Forderungen sind aber kein Aktivvermögen, doch müssen auch sie verteilt bzw zediert oder erlassen werden. (T15) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 92/25k Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021209
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