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{'item': '5Ob14/80; 7Ob551/86; 1Ob198/99w; 5Ob69/03p; 7Ob270/05i; 5Ob110/07y; 5Ob156/07p; 5Ob77/09y; 5Ob39/13s; 5Ob38/18a; 5Ob113/21k; 5Ob191/21f; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018222 Entscheidungsdatum05.12.2023 Geschäftszahl5Ob14/80; 7Ob551/86; 1Ob198/99w; 5Ob69/03p; 7Ob270/05i; 5Ob110/07y; 5Ob156/07p; 5Ob77/09y; 5Ob39/13s; 5Ob38/18a; 5Ob113/21k; 5Ob191/21f; 5Ob205/23t NormABGB §482 ABGB §847 GBG §12 Abs2 LiegTeilG §3 RechtssatzEine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. Dass der zur Zeit der Dienstbarkeitsherstellung erstellte Plan nicht mehr in der Urkundensammlung vorhanden ist, geht zu Lasten des Antragstellers. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-02 5 Ob 14/80 TE OGH 1986-03-13 7 Ob 551/86 nur: Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. (T1) Veröff: SZ 59/50 = JBl 1986,644 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 198/99w Auch; nur T1 TE OGH 2003-04-29 5 Ob 69/03p Auch; Beisatz: Liegt die Voraussetzung des § 3 Abs 2 LiegTeilG nicht vor, was nach Maßgabe des verwiesenen § 12 Abs 2 GBG zu entscheiden ist, kann die lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Gutes oder im Rechtsweg erwirkt werden. (T2)Auch; Beisatz: Liegt die Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG nicht vor, was nach Maßgabe des verwiesenen Paragraph 12, Absatz 2, GBG zu entscheiden ist, kann die lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Gutes oder im Rechtsweg erwirkt werden. (T2) Beisatz: Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist und außerdem noch durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. (T3)Beisatz: Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist und außerdem noch durch Urkunden, die den Anforderungen des Paragraph 74, Absatz eins, GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. (T3) TE OGH 2006-07-05 7 Ob 270/05i Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein mit einer Dienstbarkeit über Trink- und Nutzwasserbezug belastetes Grundstück. (T4) TE OGH 2007-07-13 5 Ob 110/07y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-10-16 5 Ob 156/07p nur T1; Veröff: SZ 2007/157 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 77/09y Vgl; Beisatz: Wenn nicht offenkundig ist oder durch urkundlichen Nachweis dargetan wird, dass an den zu übertragenden Teilen des öffentlichen Wasserguts aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Fischereirechte mehr bestehen könnten, bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung. (T5) TE OGH 2013-08-28 5 Ob 39/13s Auch TE OGH 2018-03-13 5 Ob 38/18a nur: Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. (T6) TE OGH 2021-07-15 5 Ob 113/21k Beis wie T3 TE OGH 2022-06-09 5 Ob 191/21f nur T6; Beis wie T3 TE OGH 2023-12-05 5 Ob 205/23t vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018222

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.