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{'item': '5Ob559/80; 7Ob635/83; 2Ob554/84; 3Ob57/87 (3Ob58/87); 6Ob693/90; 3Ob113/91; 6Ob581/93; 10Ob512/94; 2Ob520/95; 10ObS35/96; 1Ob2108/96y; 4Ob62

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013614 Entscheidungsdatum22.11.2016 Geschäftszahl5Ob559/80; 7Ob635/83; 2Ob554/84; 3Ob57/87 (3Ob58/87); 6Ob693/90; 3Ob113/91; 6Ob581/93; 10Ob512/94; 2Ob520/95; 10ObS35/96; 1Ob2108/96y; 4Ob62/97i; 7Ob2406/96s; 5Ob55/99w; 1Ob36/00a; 5Ob20/01d; 8Ob17/07v; 5Ob51/08y; 2Ob155/08w; 10Ob21/11b; 9Ob47/11v; 2Ob119/13h; 5Ob205/14d; 10Ob35/16v; 5Ob189/16d NormABGB §833 D2 ABGB §834 RechtssatzDas durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, in Ermangelung einer ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen einvernehmlichen Überbindung jedoch nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-02 5 Ob 559/80 TE OGH 1984-03-22 7 Ob 635/83 nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T1); Beisatz: Eine Vergleichsbehandlung im Sinn der Verpflichtung, das fremde Recht ohne eigenes weiter zu dulden, wäre unvertretbar. (T2) TE OGH 1986-02-18 2 Ob 554/84 TE OGH 1987-06-17 3 Ob 57/87 nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T3) TE OGH 1990-11-29 6 Ob 693/90 Auch TE OGH 1991-10-23 3 Ob 113/91 TE OGH 1993-07-08 6 Ob 581/93 Auch TE OGH 1994-04-14 10 Ob 512/94 nur T1; Beisatz: Es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. (T4) TE OGH 1995-04-06 2 Ob 520/95 nur T3; Veröff: SZ 68/70 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 35/96 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2108/96y Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gesamtrechtsnachfolge wirkt bei der Benützungsvereinbarung wie eine Vertragsübernahme, sofern nicht das Benützungsrecht als höchstpersönliches Recht begründet war. (T5) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 62/97i Auch; nur T3 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2406/96s TE OGH 1999-12-21 5 Ob 55/99w Auch; Beisatz: Eine Benützungsvereinbarung hat aber bloß obligatorische Wirkung. (T6) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a Auch; Beisatz: Ein vom Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossener Bestandvertrag - oder eine Sondervereinbarung wie etwa der Kündigungsverzicht - bindet die übrigen Teilhaber nur, wenn sie, auch nachträglich, ausdrücklich oder schlüssig zustimmten beziehungsweise wenn der Hälfteeigentümer eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 835 ABGB erwirkte. (T7)Auch; Beisatz: Ein vom Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossener Bestandvertrag - oder eine Sondervereinbarung wie etwa der Kündigungsverzicht - bindet die übrigen Teilhaber nur, wenn sie, auch nachträglich, ausdrücklich oder schlüssig zustimmten beziehungsweise wenn der Hälfteeigentümer eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 835, ABGB erwirkte. (T7) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 20/01d Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die herrschende Judikatur verlangt für den Eintritt in eine Benützungsvereinbarung entweder eine Gesamtrechtsnachfolge (wobl 1994/39, 180; wobl 1998/76, 119), für den Einzelrechtsnachfolger eine ausdrückliche Überbindung (Vertragsübernahme: wobl 1996/91, 257; immolex 1997/66, 132 = wobl 1997/55, 182) oder stillschweigende Unterwerfung (JBl 1982, 599; SZ 58/84; MietSlg 40.043, 42.040; EvBl 1995/186; 48.049, 48.055; immolex 1997/138, 247). (T8); Beisatz: Mehrjährige Duldung der Benützung durch den Einzelrechtsnachfolger führt nach der Rechtsprechung zum schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung (MietSlg 33.095; 36.066). (T9) TE OGH 2007-05-21 8 Ob 17/07v Vgl auch TE OGH 2008-05-14 5 Ob 51/08y Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w Auch; nur: Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt in Ermangelung einer ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen einvernehmlichen Überbindung nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers. (T10); Beis auch wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus. (T11) TE OGH 2011-03-29 10 Ob 21/11b Auch TE OGH 2012-04-30 9 Ob 47/11v Auch; nur T1; Auch Beis wie T9 TE OGH 2014-02-13 2 Ob 119/13h Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 205/14d Auch TE OGH 2016-06-28 10 Ob 35/16v Auch TE OGH 2016-11-22 5 Ob 189/16d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013614

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.