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{'item': ['11Os114/80', '11Os3/81', '10Os57/81', '9Os144/85']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.09.1980 Geschäftszahl11Os114/80; 11Os3/81; 10Os57/81; 9Os144/85 NormStGB §19 Abs1; StGB §19 Abs2; StPO §467 Abs2; StPO §489 Abs1; RechtssatzFür die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden § 467 Abs 2 StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des § 467 Abs 2 (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat "§ 464" hervorgeht (siehe die ziffernmäßige Untergliederung des § 464 StPO in Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche), richtet sich aber die Berufung gegen einen von mehreren Faktoren des Strafausspruches, so etwa gegen die Anzahl der Tagessätze oder gegen eine Bemessung des (einzelnen) Tagessatzes als voneinander unabhängige und folglich auch gesondert anfechtbare Bestandteile dieses Ausspruches (§ 19 Abs 1 und 2 StGB), dann darf das Berufungsgericht nur diesen Teil des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern.Für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden Paragraph 467, Absatz 2, StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat "§ 464" hervorgeht (siehe die ziffernmäßige Untergliederung des Paragraph 464, StPO in Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche), richtet sich aber die Berufung gegen einen von mehreren Faktoren des Strafausspruches, so etwa gegen die Anzahl der Tagessätze oder gegen eine Bemessung des (einzelnen) Tagessatzes als voneinander unabhängige und folglich auch gesondert anfechtbare Bestandteile dieses Ausspruches (Paragraph 19, Absatz eins und 2 StGB), dann darf das Berufungsgericht nur diesen Teil des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern. EntscheidungstexteTE OGH 1980/09/03 11 Os 114/80 Veröff: EvBl 1981/81 S 248 = SSt 51/40 TE OGH 1981/01/21 11 Os 3/81 Beisatz: Hier: Nur Strafmaß (T1) Veröff: EvBl 1981/154 S 437 TE OGH 1981/04/24 10 Os 57/81 nur: Für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden § 467 Abs 2 StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des § 467 Abs 2 (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat "§ 464" hervorgeht. (T2) Veröff: EvBl 1981/207 S 582 nur: Für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden Paragraph 467, Absatz 2, StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat "§ 464" hervorgeht. (T2) Veröff: EvBl 1981/207 S 582 TE OGH 1985/09/11 9 Os 144/85 Vgl auch; nur T2; Veröff: EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17 = SSt 56/69 RechtssatznummerRS0090181

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.