Abs1;
Abs3 lita;
Die Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärungen ist grundsätzlich nur als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a
zu bestrafen. Dadurch kann zwar auch eine Abgabenverkürzung bewirkt werden, wenn entweder die Einleitung eines abgabenrechtlichen Verfahrens überhaupt unterbleibt oder eine Einschätzung nach § 184 BAO vorgenommen wird, welche zu einem unter der wahren Höhe der Steuerbemessungsgrundlage liegenden Ergebnis führt. Wird die Einschätzung nach § 184 BAO jedoch zutreffend vorgenommen oder liegt ihr Ergebnis über der richtigen Bemessungsgrundlage, so ist eine Verkürzung der Abgabenschuld begrifflich ausgeschlossen.Die Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärungen ist grundsätzlich nur als Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 51, Absatz eins, Litera a,
zu bestrafen. Dadurch kann zwar auch eine Abgabenverkürzung bewirkt werden, wenn entweder die Einleitung eines abgabenrechtlichen Verfahrens überhaupt unterbleibt oder eine Einschätzung nach Paragraph 184, BAO vorgenommen wird, welche zu einem unter der wahren Höhe der Steuerbemessungsgrundlage liegenden Ergebnis führt. Wird die Einschätzung nach Paragraph 184, BAO jedoch zutreffend vorgenommen oder liegt ihr Ergebnis über der richtigen Bemessungsgrundlage, so ist eine Verkürzung der Abgabenschuld begrifflich ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1980/09/04 13 Os 97/80 TE OGH 1980/11/11 9 Os 158/80 Veröff: EvBl 1981/142 S 407 TE OGH 1982/01/11 11 Os 185/81 Beisatz: Eine Abgabenverkürzung tritt auch nicht durch die bloße Verspätung der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung ein. (T1) TE OGH 1982/03/18 13 Os 16/81 Veröff: SSt 53/10 TE OGH 1982/04/15 13 Os 182/81 Veröff: EvBl 1982/123 S 405 TE OGH 1982/03/26 10 Os 35/82 Vgl auch; Beisatz: Erstreckt sich der Tätervorsatz (etwa im Fall unrichter Abgabenerklärungen) nur auf eine zu niedrige Festsetzung von Abgaben, dann entspricht der solcherart gewollte Verkürzungsbetrag dem Unterschied zwischen der festzusetzenden und der wahren Abgabenschuld, will sich der Täter dagegen (etwa durch Nichtabgabe von Steuerklärungen) einer Abgabenfestsetzung zur Gänze entziehen, dann fällt ihm die Hinterziehung in voller Höhe seiner wahren Abgabenverbindlichkeiten zur Last. Ist aber der Vorsatz des Täters weder auf das Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, daß jene zwar verspätet, jedoch der Höhe nach richtig festgesetzt werden, dann betrifft er überhaupt keine Abgabenverkürzung; in solchen Fällen kommt daher eine Beurteilung des Täterverhaltens als Abgabenhinterziehung mangels eines tatbestandmäßigen Vorsatzes nicht in Betracht. (T2) Veröff: EvBl 1983/10 S 19 = SSt 53/14 TE OGH 1982/06/15 10 Os 190/81 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1982/10/07 12 Os 128/82 TE OGH 1982/10/20 11 Os 145/82 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1983/87 S 330 = SSt 53/63 TE OGH 1982/12/21 9 Ob 182/82 Vgl auch TE OGH 1983/03/10 13 Os 13/83 Abweichend; Beisatz: Vorsatz, sich durch Nichtfatieren der Steuerpflicht überhaupt zu entziehen und darnach verspätete, wenn auch richtige bescheidmäßige Festlegung begründet Haftung wegen Versuchs. (T3) TE OGH 1983/03/29 10 Os 19/83 Abweichend; Beisatz: Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (§ 184 BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen; für die Annahme einer absoluten Versuchsuntauglichkeit aber ist auch in solchen Fällen kein Raum (wie EvBl 1983/10, 10 Os 190/81 ua). (T4) Abweichend; Beisatz: Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (Paragraph 184, BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen; für die Annahme einer absoluten Versuchsuntauglichkeit aber ist auch in solchen Fällen kein Raum (wie EvBl 1983/10, 10 Os 190/81 ua). (T4) TE OGH 1983/09/08 13 Os 92/83 Veröff: EvBl 1984/107 S 404 = RZ 1984/36 S 101 TE OGH 1984/05/09 12 Os 26/84 Vgl auch TE OGH 1984/04/11 11 Os 5/84 Vgl; Beisatz: Dies nur dann, wenn die Finanzbehörde zumindest von der grundsätzlichen Steuerpflicht Kenntnis hat und der Steuerpflichtige mit einer Festsetzung seiner Abgabenschuld im Schätzungsweg rechen darf (sonst Beisatz wie 10 Os 35/82 und wie 13 Os 13/83). (T5) TE OGH 1984/10/23 9 Os 113/84 Vgl auch TE OGH 1984/11/08 12 Os 117/84 Vgl; Beisatz: Die bloße Unterlassung der Abgabe von Steuererklärungen muß an sich noch nicht versuchte Abgabenhinterziehung begründen. (T6) TE OGH 1987/01/21 9 Os 152/86 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (§ 184 BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen. (T7) Veröff: SSt 58/3 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (Paragraph 184, BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen. (T7) Veröff: SSt 58/3 TE OGH 1988/04/06 14 Ob 35/88 Zweiter Rechtsgang zu 9 Os 152/86 (9 Os153/86) TE OGH 1994/01/26 13 Os 176/93 Beis wie T4 TE OGH 1997/02/13 12 Os 182/96 Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1999/02/18 12 Os 139/98 Vgl auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0052748
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.