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{'item': '5Ob617/80; 7Ob685/81; 4Ob566/81; 5Ob565/82; 5Ob765/82; 3Ob557/84; 7Ob618/85; 3Ob586/85; 3Ob530/89; 1Ob600/91; 10Ob262/97w; 6Ob180/01s; 6Ob27

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030775 Entscheidungsdatum25.11.2016 Geschäftszahl5Ob617/80; 7Ob685/81; 4Ob566/81; 5Ob565/82; 5Ob765/82; 3Ob557/84; 7Ob618/85; 3Ob586/85; 3Ob530/89; 1Ob600/91; 10Ob262/97w; 6Ob180/01s; 6Ob271/02z; 1Ob151/07y; 10Ob77/16w NormABGB idF BGBl 1977/403 §1220ABGB in der Fassung BGBl 1977/403 §1220 ABGB §1231 RechtssatzIm Hinblick auf die nach § 1220 ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach § 140 nF auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes ankommt. Es sind weiterhin die Grundsätze über die zahlenmäßige Bemessung des Ausstattungsanspruches anwendbar, sodaß fünfundzwanzig bis dreißig Prozent des anrechenbaren Nettoeinkommens der Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen sind. (ob die nach früherem Recht gemachte Differenzierung zwischen dem Heiratsgut der Tochter einerseits und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes anderseits noch aufrecht erhalten werden kann, wird ausdrücklich nicht entschieden).Im Hinblick auf die nach Paragraph 1220, ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach Paragraph 140, nF auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes ankommt. Es sind weiterhin die Grundsätze über die zahlenmäßige Bemessung des Ausstattungsanspruches anwendbar, sodaß fünfundzwanzig bis dreißig Prozent des anrechenbaren Nettoeinkommens der Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen sind. (ob die nach früherem Recht gemachte Differenzierung zwischen dem Heiratsgut der Tochter einerseits und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes anderseits noch aufrecht erhalten werden kann, wird ausdrücklich nicht entschieden). EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-09 5 Ob 617/80 Veröff: SZ 53/110 = EvBl 1981/41 S 125 TE OGH 1981-08-06 7 Ob 685/81 nur: Im Hinblick auf die nach § 1220 ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach § 140 nF auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes ankommt. (T1)nur: Im Hinblick auf die nach Paragraph 1220, ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach Paragraph 140, nF auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes ankommt. (T1) Beisatz: Dotationspflicht kann lediglich nach Unterhaltsgrundsätzen beurteilt werden. (T2) TE OGH 1981-11-03 4 Ob 566/81 nur: Es sind weiterhin die Grundsätze über die zahlenmäßige Bemessung des Ausstattungsanspruches anwendbar, sodaß fünfundzwanzig bis dreißig Prozent des anrechenbaren Nettoeinkommens der Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen sind. (T3) TE OGH 1982-06-22 5 Ob 565/82 nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1982-12-21 5 Ob 765/82 Vgl; nur T3; Beisatz: Das heißt nach Abzug der Unterhaltspflichten des Dotationspflichtigen. (T4) TE OGH 1984-09-12 3 Ob 557/84 nur T3 TE OGH 1985-10-03 7 Ob 618/85 TE OGH 1985-10-30 3 Ob 586/85 nur T3 TE OGH 1989-06-14 3 Ob 530/89 Vgl; nur T3; Beisatz: Zuspruch von fünfundzwanzig bis dreißig Prozent ist jedenfalls nicht zu gering (Rechtsmittel wurde nur vom Antragsteller erhoben). (T5) TE OGH 1991-10-09 1 Ob 600/91 Auch; nur T3 TE OGH 1997-08-19 10 Ob 262/97w Auch; nur T3 TE OGH 2001-08-23 6 Ob 180/01s Vgl auch; Beisatz: Der Ausstattungsanspruch unterliegt unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. (T6) TE OGH 2003-07-10 6 Ob 271/02z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2008-02-26 1 Ob 151/07y Vgl auch; Beisatz: Hier insbesondere auch zur Frage, inwieweit Erträgnisse des „freien Vermögens" bei der Bemessung des Heiratsguts zu berücksichtigen sind. (T7) TE OGH 2016-11-25 10 Ob 77/16w Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Abzug des Nominalbetrags der in diesem Jahr geleisteten weiteren (gesetzlichen) Unterhaltspflichten vom anrechenbaren Jahreseinkommen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030775

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.