RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018232 Entscheidungsdatum14.04.2026 Geschäftszahl5Ob662/80; 4Ob558/81; 8Ob523/81; 1Ob600/86; 1Ob716/86; 4Ob543/87; 1Ob694/87; 5Ob530/88; 1Ob698/89; 1Ob626/94; 10Ob1522/96; 4Ob2319/96z; 4Ob218/99h; 8Ob164/00a; 7Ob13/01i; 9Ob13/09s; 7Ob70/13i; 6Ob128/14p; 2Ob223/14d; 7Ob152/16b; 4Ob78/17z; 4Ob13/19v; 4Ob20/21a; 5Ob26/23v; 5Ob34/23w; 1Ob76/23t; 1Ob165/24g; 5Ob7/26d NormABGB §918 IIaABGB §918 römisch zwei a ABGB §1168a ABGB §1295 IIf7h RechtssatzJeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-09 5 Ob 662/80 TE OGH 1981-12-01 4 Ob 558/81 nur: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T1) Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194 TE OGH 1982-02-25 8 Ob 523/81 Vgl auch; nur: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. (T2) TE OGH 1986-10-01 1 Ob 600/86 Veröff: SZ 59/50 = JBl 1987,102 TE OGH 1987-03-25 1 Ob 716/86 Auch; Veröff: SZ 60/50 = JBl 1987,782 TE OGH 1987-11-03 4 Ob 543/87 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anwaltsmandat (T3) TE OGH 1988-02-10 1 Ob 694/87 nur T2 TE OGH 1988-04-19 5 Ob 530/88 TE OGH 1989-11-15 1 Ob 698/89 Vgl TE OGH 1995-01-27 1 Ob 626/94 Vgl; nur T2; Beisatz: Jedes Schuldverhältnis begründet neben den Hauptleistungspflichten auch Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann. (T4) TE OGH 1996-02-27 10 Ob 1522/96 Vgl; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. (T5) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2319/96z nur: Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dafür zu sorgen, dass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T6) Beisatz: Haftung eines Rechtsanwaltes für ungenügende Beratung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus. (T7) TE OGH 1999-09-14 4 Ob 218/99h Auch; nur: Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden. (T8) Beisatz: Sie bestehen solange sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden. (T9) TE OGH 2001-01-25 8 Ob 164/00a TE OGH 2001-02-14 7 Ob 13/01i Vgl auch TE OGH 2009-11-16 9 Ob 13/09s Vgl; nur T6; Beisatz: Nachvertragliche Pflichten haben von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen. (T10) TE OGH 2013-05-23 7 Ob 70/13i TE OGH 2014-09-17 6 Ob 128/14p nur T6; Beis wie T9 TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d Auch; nur T2 TE OGH 2016-10-13 7 Ob 152/16b Auch TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z Beis wie T10 TE OGH 2019-05-28 4 Ob 13/19v Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Schutz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses müssen durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein. Bei der Prüfung, wann ein nachvertraglicher Kontakt in einen deliktischen Zufallskontakt übergeht, kommt es auf die zeitliche, örtliche und funktionale Nähe der schädigenden Handlung zu dem Vertragsverhältnis, ausgelegt nach der Übung des redlichen Verkehrs, an. (T11) Beisatz: Ansprüche aus der Verletzung nachvertraglicher Schutzpflichten gehen nicht deshalb unter, weil der Geschädigte deckungsgleiche Ansprüche aus vorvertraglicher Schutzpflichtverletzung gegen einen Dritten hat. (T12); Veröff: SZ 2019/47 TE OGH 2021-04-20 4 Ob 20/21a Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei nach dem Verlassen des Geschäfts. (T13) TE OGH 2023-07-04 5 Ob 26/23v nur T2 TE OGH 2023-12-19 5 Ob 34/23w Beisatz wie T10 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 76/23t vgl; Beisatz: Hier betreffend nachvertraglichen Anspruchs auf Veranlassung der Löschung einer Eintragung in die Warnliste der österreichischen Banken. (T14) Anm: Unter Verweis auf 5 Ob 34/23w.Anmerkung, Unter Verweis auf 5 Ob 34/23w. TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g nur T2 TE OGH 2026-04-14 5 Ob 7/26d vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018232
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.