Abs6;
Abs1 Z1;
Eine ausschließlich den - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldspruch relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig und daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2
). Zur Entscheidung über eine mit ihr verbundene Berufung sind die Akten, da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre - in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6
dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.Eine ausschließlich den - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldspruch relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig und daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2,
). Zur Entscheidung über eine mit ihr verbundene Berufung sind die Akten, da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6,
dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-09 10 Os 136/80 TE OGH 1980-11-25 10 Os 180/80 Beisatz: Abweichende Begründung zum 2.Absatz: Eine Zuständigkeit des OGH nach § 296 Abs 1
(Erledigung der Berufung durch den OGH nur aus Gründen des Sachzusammenhanges oder der Prozeßökonomie) wird mangels einer meritorischen Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht aktuell. (T1)Beisatz: Abweichende Begründung zum 2.Absatz: Eine Zuständigkeit des OGH nach Paragraph 296, Absatz eins,
(Erledigung der Berufung durch den OGH nur aus Gründen des Sachzusammenhanges oder der Prozeßökonomie) wird mangels einer meritorischen Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht aktuell. (T1) TE OGH 1981-01-27 9 Os 2/81 Vgl auch TE OGH 1981-03-17 10 Os 39/81 Beis wie T1 TE OGH 1981-04-22 11 Os 57/81 Vgl auch TE OGH 1983-08-31 11 Os 137/83 Vgl auch TE OGH 1983-11-08 9 Os 176/83 Vgl auch; Beisatz: Bezog sich die Aufhebung eines im ersten Verfahrensgang gefällten Urteils nur auf den (strafsatzbestimmenden) Ausspruch über die Schadenshöhe aus einem vollendeten Vermögensdelikt, so fehlt es an einer Berechtigung dafür, das im zweiten Verfahrensgang gefällten Urteil in der Richtung zu bekämpfen, daß das Delikt (zum Teil) nur in der Entwicklungsstufe des Versuches verwirklicht worden sei. (T2) TE OGH 1983-11-10 12 Os 131/83 Vgl auch; nur: Eine ausschließlich den - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldspruch relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig und daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2
). (T3)Vgl auch; nur: Eine ausschließlich den - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldspruch relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig und daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2,
). (T3) TE OGH 1984-01-17 10 Os 3/84 Vgl auch TE OGH 1984-08-21 9 Os 124/48 Vgl auch TE OGH 1984-11-20 9 Os 143/84 Vgl auch TE OGH 1986-11-11 10 Os 157/86 Vgl auch TE OGH 1991-03-07 15 Os 18/91 nur T3 TE OGH 1993-07-08 12 Os 90/93 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1994-03-03 15 Os 9/94 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1994-11-24 11 Os 158/94 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1995-12-14 15 Os 101/95 Vgl TE OGH 1998-12-17 15 Os 181/98 Vgl auch; Beis wie T3 nur: Eine ausschließlich den - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldspruch relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig. (T4) TE OGH 2002-05-08 13 Os 43/02 Auch; nur T3 TE OGH 2003-06-12 15 Os 67/03 Vgl auch; nur T3 TE OGH 2006-06-22 12 Os 47/06p Vgl auch; nur T4 TE OGH 2013-08-29 13 Os 41/13y Vgl auch TE OGH 2013-10-03 13 Os 83/13z Vgl TE OGH 2018-04-19 12 Os 11/18m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100142
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.