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{'item': '1Ob21/80; 1Ob9/81; 3Ob89/86; 2Ob530/88; 6Ob255/03y; 8Ob2/08i; 5Ob26/09y; 1Ob167/10f; 1Ob60/11x; 1Ob28/12t; 4Ob118/13a; 9Ob72/13y; 4Ob26/14y;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036429 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob21/80; 1Ob9/81; 3Ob89/86; 2Ob530/88; 6Ob255/03y; 8Ob2/08i; 5Ob26/09y; 1Ob167/10f; 1Ob60/11x; 1Ob28/12t; 4Ob118/13a; 9Ob72/13y; 4Ob26/14y; 1Ob18/18f; 1Ob9/21m; 5Ob236/21y; 8Ob97/25k NormAHG §1 Cd1a ZPO §84 IZPO §84 römisch eins ZPO §85 ZPO §520 E2 ZPO §432 RechtssatzDas Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zulässige Verbesserung auch darin erblickte, dass der Rekurs dann beim Bezirksgericht zu Protokoll genommen wurde, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch schon der Verbesserungsauftrag diese Form der Verbesserung erwähnen muss. Jedenfalls ist die Unterlassung eine vertretbare Rechtsauffassung und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.Das Gesetz (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zulässige Verbesserung auch darin erblickte, dass der Rekurs dann beim Bezirksgericht zu Protokoll genommen wurde, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch schon der Verbesserungsauftrag diese Form der Verbesserung erwähnen muss. Jedenfalls ist die Unterlassung eine vertretbare Rechtsauffassung und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-10 1 Ob 21/80 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 9/81 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 21/80 TE OGH 1986-10-22 3 Ob 89/86 Vgl TE OGH 1988-03-23 2 Ob 530/88 nur: Das Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. (T1)nur: Das Gesetz (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. (T1) Beisatz: Zur Behebung dieses Formmangels ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den §§ 84, 85 ZPO einzuleiten. (T2)Beisatz: Zur Behebung dieses Formmangels ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den Paragraphen 84, 85, ZPO einzuleiten. (T2) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 255/03y nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-01-16 8 Ob 2/08i Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-03-03 5 Ob 26/09y Vgl; nur T1; Beis wie T2; Bem: Hier: Revisionsrekurs. (T3) TE OGH 2010-10-20 1 Ob 167/10f nur T1; Beisatz: Hier: Rekurs an den Obersten Gerichtshof. (T4) TE OGH 2011-04-28 1 Ob 60/11x Auch; nur T1; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 28/12t Auch; nur T1; Bem wie T3 TE OGH 2013-07-09 4 Ob 118/13a Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-12-19 9 Ob 72/13y Vgl auch; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 26/14y nur T1 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 18/18f Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2021-01-28 1 Ob 9/21m Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2022-02-14 5 Ob 236/21y Vgl; Nur Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 97/25k nur T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036429

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.