OGH Rechtssatz RS0036147 (1Ob643/80 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036147 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob643/80; 4Ob183/25b NormZPO §62 Abs2 RechtssatzDie Vorschrift des § 62 Abs 2 ZPO ist nur für den Fall anwendbar, daß eine bereits auferlegte und geleistete Prozeßkostensicherheit durch die ursprünglich nicht vorhergesehene Dauer und den dadurch verursachten Aufwand nicht hinreicht, also keine genügende Deckung mehr bietet.Die Vorschrift des Paragraph 62, Absatz 2, ZPO ist nur für den Fall anwendbar, daß eine bereits auferlegte und geleistete Prozeßkostensicherheit durch die ursprünglich nicht vorhergesehene Dauer und den dadurch verursachten Aufwand nicht hinreicht, also keine genügende Deckung mehr bietet.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-10 1 Ob 643/80 Veröff: JBl 1981,382 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 183/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036147