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OGH Rechtssatz RS0036150 (1Ob643/80 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036150 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob643/80; 4Ob183/25b NormZPO §62 Abs2 Rechtssatz§ 62 Abs 2 ZPO betrifft nicht den Fall, daß der Prozeßkostenaufwand selbst bei gleicher Dauer des Rechtsstreites schon dadurch steigt, daß der Kläger der ursprünglich nur einen Teil des von ihm behaupteten Anspruches geltend machte, nach rechtzeitigem Erlag der ursprünglich festgesetzten Sicherheitssumme das Begehren auf den ganzen Betrag der von ihm behaupteten Forderung erweitert. Das Gesetz will einem solchen Kläger auch gewiß nicht die Möglichkeit bieten, auf diese Weise einen Teil des Prozeßkostenrisikos endgültig auf den Beklagten überwälzen zu können; bei Anwendung des § 62 Abs 2 ZPO ist jedoch selbst bei erfolgloser Exekution in das Vermögen des Klägers auf die erhöhte Sicherheitsleistung das Verfahren in der Hauptsache fortzuführen.Paragraph 62, Absatz 2, ZPO betrifft nicht den Fall, daß der Prozeßkostenaufwand selbst bei gleicher Dauer des Rechtsstreites schon dadurch steigt, daß der Kläger der ursprünglich nur einen Teil des von ihm behaupteten Anspruches geltend machte, nach rechtzeitigem Erlag der ursprünglich festgesetzten Sicherheitssumme das Begehren auf den ganzen Betrag der von ihm behaupteten Forderung erweitert.

Das Gesetz will einem solchen Kläger auch gewiß nicht die Möglichkeit bieten, auf diese Weise einen Teil des Prozeßkostenrisikos endgültig auf den Beklagten überwälzen zu können; bei Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, ZPO ist jedoch selbst bei erfolgloser Exekution in das Vermögen des Klägers auf die erhöhte Sicherheitsleistung das Verfahren in der Hauptsache fortzuführen.

EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-10 1 Ob 643/80 Veröff: JBl 1981,382 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 183/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036150

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.