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{'item': '11Os91/80; 9Os127/82; 11Os138/84; 12Os14/85; 11Os78/85; 14Os44/91; 15Os11/97 (15Os12/97); 15Os12/99; 15Os13/99; 14Os65/99; 14Os103/00 (14Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090834 Entscheidungsdatum10.12.2025 Geschäftszahl11Os91/80; 9Os127/82; 11Os138/84; 12Os14/85; 11Os78/85; 14Os44/91; 15Os11/97 (15Os12/97); 15Os12/99; 15Os13/99; 14Os65/99; 14Os103/00 (14Os105/00); 11Os97/00; 13Os129/00; 11Os131/04; 11Os102/06v; 13Os1/07g; 13Os126/07i; 14Os112/23m; 12Os97/25v NormStGB §29 RechtssatzNach § 29 StGB sind (

  1. ua)alle in einem Verfahren denselben Täter angelasteten Betrügereien, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede (hier: Betrugstat) Tat für sich rechtlich verschiedener Art sein, zusammenzufassen (so schon 13 Os 104/77).Nach Paragraph 29, StGB sind (
  2. ua)alle in einem Verfahren denselben Täter angelasteten Betrügereien, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede (hier: Betrugstat) Tat für sich rechtlich verschiedener Art sein, zusammenzufassen (so schon 13 Os 104/77). EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-10 11 Os 91/80 TE OGH 1982-11-09 9 Os 127/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: Diebstahl (T1) TE OGH 1984-11-07 11 Os 138/84 Veröff: SSt 55/74 TE OGH 1985-02-21 12 Os 14/85 Beisatz: Zum Diebstahl. (T2) TE OGH 1985-06-25 11 Os 78/85 TE OGH 1991-05-07 14 Os 44/91 Beis wie T2 TE OGH 1997-03-20 15 Os 11/97 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-03-11 15 Os 12/99 Auch; Beisatz: Die getrennte Annahme eines Verbrechens des Diebstahls neben einem Vergehen des Diebstahls widerspricht dem Gesetz. (T3) TE OGH 1999-03-11 15 Os 13/99 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-09-14 14 Os 65/99 Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Begriff der "strafbaren Handlung" in § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. (T4)Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Begriff der "strafbaren Handlung" in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. (T4) TE OGH 2000-09-12 14 Os 103/00 Beisatz: Hier: § 148 erste und zweiter Fall StGB, wobei das Zusammentreffen dieser beiden Fälle des § 148 StGB nicht erschwerend gewertet wurde. (T5)Beisatz: Hier: Paragraph 148, erste und zweiter Fall StGB, wobei das Zusammentreffen dieser beiden Fälle des Paragraph 148, StGB nicht erschwerend gewertet wurde. (T5) TE OGH 2000-09-12 11 Os 97/00 Beis wie T3; Beisatz: Getrennte Subsumtionen von zwei Diebstahlsfakten gereicht dem Angeklagten zum Nachteil; (teilweise abweichend zu 14 Os 137/99). (T6) TE OGH 2000-12-13 13 Os 129/00 Beis ähnlich T3; Beis wie T6; Beisatz: Die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls ist unzulässig. (T7) TE OGH 2005-01-11 11 Os 131/04 Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere Betrügereien zumindest teilweise in der Qualifikation nach §148 zweiter Fall StGB. (T8); Beisatz: Es betrifft keine entscheidende Tatsache, bei wie vielen von mehreren Betrugshandlungen der Täter mit gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat. (T9) TE OGH 2006-10-24 11 Os 102/06v Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB betrifft nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen und ändert an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts. (T10)Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 29, StGB betrifft nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen und ändert an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts. (T10) TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Für eine Zusammenfassung je für sich selbständiger, zeitlich durch Tage oder gar Wochen getrennter Betrugstaten zu schadensqualifiziertem schwerem Betrug nach Maßgabe einer tatbestandlichen Handlungseinheit besteht schon angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB kein rechtlich fassbares Bedürfnis. (T11)Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Für eine Zusammenfassung je für sich selbständiger, zeitlich durch Tage oder gar Wochen getrennter Betrugstaten zu schadensqualifiziertem schwerem Betrug nach Maßgabe einer tatbestandlichen Handlungseinheit besteht schon angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB kein rechtlich fassbares Bedürfnis. (T11) TE OGH 2007-12-05 13 Os 126/07i Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2024-01-09 14 Os 112/23m vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-12-10 12 Os 97/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090834

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