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{'item': '11Os107/80 (11Os108/80); 13Os117/94; 15Os167/00 (15Os168/00); 15Os85/07z; 2Ob99/17y; 7Ob181/17v; 3Ob114/22v; 1Ob77/25t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093379 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl11Os107/80 (11Os108/80); 13Os117/94; 15Os167/00 (15Os168/00); 15Os85/07z; 2Ob99/17y; 7Ob181/17v; 3Ob114/22v; 1Ob77/25t NormStGB §114 Abs1 RechtssatzObjektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. Wer diese Grenzen seiner rechtlichen Befugnis nicht überschreitet, ist nach § 114 Abs 1 StGB gerechtfertigt, ohne dass sich die Frage des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 StGB) überhaupt stellt.Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. Wer diese Grenzen seiner rechtlichen Befugnis nicht überschreitet, ist nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB gerechtfertigt, ohne dass sich die Frage des Wahrheitsbeweises (Paragraph 111, Absatz 3, StGB) überhaupt stellt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-10 11 Os 107/80 Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273 TE OGH 1994-08-10 13 Os 117/94 Vgl auch; Beisatz: Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wusste und wollte, ist kein rechtlicher Schluss, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann. (T1) TE OGH 2001-01-11 15 Os 167/00 Vgl auch; Beisatz: Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Rechtfertigung nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T2) TE OGH 2007-09-06 15 Os 85/07z Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T3)Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T3) TE OGH 2018-04-25 2 Ob 99/17y Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v Auch TE OGH 2022-07-20 3 Ob 114/22v nur: Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. (T4) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 77/25t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.