RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089825 Entscheidungsdatum11.09.1980 Geschäftszahl13Os110/80; 11Os115/85; 11Os131/85; 15Os7/88; 13Os129/88; 11Os69/90; 11Os50/91; 14Os83/91; 12Os149/08s; 11Os126/10d; 15Os141/12t; 15Os151/14s NormStGB §15 Abs2 B1 RechtssatzWann eine Handlung der Ausführung unmittelbar vorangeht, kann nicht generell bestimmt, sondern nur nach dem Tatplan des Täters im Einzelfall beurteilt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-11 13 Os 110/80 Veröff: JBl 1981,108 TE OGH 1985-09-10 11 Os 115/85 Vgl auch TE OGH 1985-09-23 11 Os 131/85 Vgl auch; Veröff: JBl 1986,601 TE OGH 1988-03-08 15 Os 7/88 Vgl auch; Beisatz: Jeweils anhand der dem betreffenden Tatbild entsprechenden und dort beschriebenen Ausführungshandlung. (T1) Veröff: RZ 1988/49 S 191 TE OGH 1988-09-22 13 Os 129/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-08-08 11 Os 69/90 Vgl auch; Beisatz: In subjektiver Hinsicht. (T2) TE OGH 1991-08-06 11 Os 50/91 Vgl auch; Beisatz: Für den Begriff der Ausführungsnähe kommt es auf den Tatplan des Täters an; nach dessen Vorstellung muss die Handlung (nicht etwa der Erfolg) ausführungsnah sein. (T3) TE OGH 1991-10-01 14 Os 83/91 TE OGH 2009-04-23 12 Os 149/08s Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T4)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T4) Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T5) Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T6) Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T7) TE OGH 2010-10-19 11 Os 126/10d Vgl auch TE OGH 2013-02-27 15 Os 141/12t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-01-14 15 Os 151/14s Auch; Beisatz: Strafbarer Versuch der Aus- und Einfuhr von Suchtgift nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG bei einer bloßen Fahrpause auf einem 10 km vor dem Grenzübergang gelegenen Autobahnparkplatz bejaht. (T8)Auch; Beisatz: Strafbarer Versuch der Aus- und Einfuhr von Suchtgift nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG bei einer bloßen Fahrpause auf einem 10 km vor dem Grenzübergang gelegenen Autobahnparkplatz bejaht. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089825
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