RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.09.1980 Geschäftszahl1Ob649/80; 3Ob552/82; 1Ob811/82; 2Ob558/82; 7Ob651/92; 6Ob551/95; 4Ob2329/96w; 3Ob22/09w NormHVG §6 ID;
§29
IIc;
§29
IId;
§29IIg2; Imm
MV §9HVG §6 ID;
§29
römisch zwei c;
§29
römisch zwei d;
§29IIg2; Imm
MV §9 RechtssatzDer im § 9 Abs 1 Z 2 der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595
- ua)nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt; vorausgesetzt wird vielmehr, dass der bereits erfolgreiche Makler in der Lage war, ein konkretes Rechtsgeschäft zu vermitteln und der Auftraggeber gegen Treu und Glauben, somit willkürlich, den sonst zur Provisionsentstehung notwendigen Rechtsakt nicht setzte.Der im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595
- ua)nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt; vorausgesetzt wird vielmehr, dass der bereits erfolgreiche Makler in der Lage war, ein konkretes Rechtsgeschäft zu vermitteln und der Auftraggeber gegen Treu und Glauben, somit willkürlich, den sonst zur Provisionsentstehung notwendigen Rechtsakt nicht setzte. EntscheidungstexteTE OGH 1980/09/17 1 Ob 649/80 Veröff: SZ 53/117 = EvBl 1981/73 S 240 TE OGH 1982/06/16 3 Ob 552/82 Ähnlich; Beisatz: Die Vergütung nach § 9 ImmMV ist eine Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB. (T1) Ähnlich; Beisatz: Die Vergütung nach Paragraph 9, ImmMV ist eine Vertragsstrafe nach Paragraph 1336, ABGB. (T1) TE OGH 1983/01/12 1 Ob 811/82 TE OGH 1983/11/22 2 Ob 558/82 Auch; Beisatz: Hier: Wichtiger Grund für die nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises. (T2) TE OGH 1992/12/10 7 Ob 651/92 Beisatz: Diese Bestimmung enthält nicht nur Standesrecht sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich die Kunden der Immobilienmakler berufen können, wobei der Vermittlungsauftrag für den Kunden nicht ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG sein muss. (T3) TE OGH 1995/06/01 6 Ob 551/95 Beis wie T3 TE OGH 1996/11/12 4 Ob 2329/96w Auch; nur: Der im § 9 Abs 1 Z 2 der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595
- ua)nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt. (T4); Beis wie T3 Auch; nur: Der im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595
- ua)nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt. (T4); Beis wie T3 TE OGH 2009/03/25 3 Ob 22/09w Vgl; Beisatz: Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte, als zu schaden, ist der (Schikane behauptende) Kläger. Dieser Beweispflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Makler einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein willkürlicher Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann. Der Zweck, den Makler zu schädigen, müsste so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. (T5) RechtssatznummerRS0062864