RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039172 Entscheidungsdatum17.09.1980 Geschäftszahl6Ob632/80; 5Ob46/81; 1Ob830/82; 7Ob652/85; 7Ob541/87; 2Ob628/87; 7Ob4/90; 1Ob622/90; 10ObS194/91; 3Ob50/97t; 1Ob290/97x; 7Ob320/03i; 10Ob103/05b; 7Ob158/06w; 1Ob25/09x; 7Ob120/12s; 9ObA3/16f; 2Ob103/15h; 7Ob75/16d NormZPO §228 H2; ZPO §405 DIIIa3 RechtssatzIst die Feststellung eines Umstandes begrifflich und rechtlich notwendig durch die Leistungsklage im vollen Umfang umfasst, so kann ein Feststellungsurteil gefällt werden, da kein "aliud" sondern ein "minus" vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-17 6 Ob 632/80 TE OGH 1981-12-01 5 Ob 46/81 Vgl; Beisatz: Ein Leistungsbegehren beinhaltet regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrunde liegenden Leistungspflicht. (T1) Veröff: SZ 54/180 TE OGH 1983-03-09 1 Ob 830/82 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1985-11-21 7 Ob 652/85 Auch; Veröff: SZ 58/185 = RdW 1986,146 = JBl 1986,323 TE OGH 1987-05-14 7 Ob 541/87 Beis wie T1; Veröff: SZ 60/91 TE OGH 1988-10-25 2 Ob 628/87 Beis wie T1 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 4/90 Veröff: VersRdSch 1990,309 = RdW 1991,110 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 622/90 Auch; Beisatz: Ein positives, aber kein negatives Feststellungsurteil. (T2) TE OGH 1991-10-08 10 ObS 194/91 Veröff: SZ 64/136 = SSV-NF 5/101 TE OGH 1997-05-21 3 Ob 50/97t Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-02-24 1 Ob 290/97x Auch; Beisatz: Wenn der Kläger an der Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Trifft das zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich noch aufschiebend bedingten - Leistungspflicht enthalten. (T3) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 320/03i TE OGH 2006-02-17 10 Ob 103/05b Vgl auch; Beisatz: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten. (T4) TE OGH 2006-09-27 7 Ob 158/06w Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird. (T5) Beisatz: Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt. (T6) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 25/09x Auch; Beisatz: Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein positives Feststellungsurteil erlassen werden, weil damit dem Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde. (T7) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 120/12s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 103/15h Auch TE OGH 2016-05-25 7 Ob 75/16d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039172
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