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{'item': '4Ob67/79; 9ObA351/89; 9ObA118/90; 9ObA191/91; 9ObA184/92; 9ObA73/93; 9ObA28/95; 9ObA150/95; 9ObA1034/95; 9ObA182/95; 9ObA1/99h; 9ObA190/00g;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029832 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl4Ob67/79; 9ObA351/89; 9ObA118/90; 9ObA191/91; 9ObA184/92; 9ObA73/93; 9ObA28/95; 9ObA150/95; 9ObA1034/95; 9ObA182/95; 9ObA1/99h; 9ObA190/00g; 8ObA12/04d; 9ObA50/05a; 9ObA133/15x; 9ObA87/24w NormABGB §1153 A ArbVG §96 ArbVG §102 DO.A §105 JN §1 CIb1 RechtssatzEs besteht ein umfassendes, auch die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommision einschließende Recht des Gerichtes zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisses (mit ausführlicher Begründung). EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-18 4 Ob 67/79 Veröff: EvBl 1981/11 S 46 = SZ 53/119 TE OGH 1990-02-28 9 ObA 351/89 Beisatz: Diese Prüfung umfaßt auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des ArbVG verstößt, ob sie also etwa mangels Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam ist. (T1) Veröff: JBl 1990,732 = Arb 10848 TE OGH 1990-05-23 9 ObA 118/90 Auch; Beisatz: Hier: Beurteilungskommission. (T2) TE OGH 1991-11-06 9 ObA 191/91 Auch; Veröff: SZ 64/154 = Arb 10992 TE OGH 1992-09-16 9 ObA 184/92 Auch; Veröff: DRdA 1993,310 (Trost) TE OGH 1993-04-14 9 ObA 73/93 Vgl auch; Veröff: SozArb 1994 H2,13 = RdW 1993,341 TE OGH 1995-03-29 9 ObA 28/95 Auch; Beisatz: Der zulässigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen die Fragen, ob das Disziplinarverfahren im Sinne des Kollektivvertrages (DO.B) Mängel aufweist, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, und ob dem Kläger tatsächlich eine Verletzung von Dienstpflichten angelastet werden kann. (T3) TE OGH 1995-10-25 9 ObA 150/95 Beis wie T3; Beisatz: Darunter sind aber nicht alle Verfahrensverstöße, sondern nur schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer Grundsätze des Disziplinarverfahrens zu verstehen, dei eine Auswirkung auf die Entscheidung haben können. (T4) Beisatz: § 48 ASGG (T5)Beis wie T3; Beisatz: Darunter sind aber nicht alle Verfahrensverstöße, sondern nur schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer Grundsätze des Disziplinarverfahrens zu verstehen, dei eine Auswirkung auf die Entscheidung haben können. (T4) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) TE OGH 1995-10-11 9 ObA 1034/95 Vgl; Beisatz: Die Ersetzung eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Gestaltungsrechtes, das der Disziplinarkommission vorbehalten ist, bei deren Uneinigkeit und der Unmöglichkeit, eine Mehrheitsentscheidung zu erreichen, durch ein gerichtliches Urteil geht aber über die dem Gericht eingeräumte Überprüfungsbefugnis hinaus. (T6) TE OGH 1996-01-17 9 ObA 182/95 Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 69/4 TE OGH 1999-02-24 9 ObA 1/99h Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Darunter sind vor allem schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer fundamentaler Grundsätze eines fairen Verfahrens zu verstehen, die unabhängig davon, ob die Entscheidung sachlich richtig ist, dem Gewicht von Nichtigkeitsgründen entsprechen. Andere Verfahrensmängel, die Auswirkung auf die Sachentscheidung haben, denen Relevanz im Hinblick auf diese zukommt und damit den Tatbestand der Dienstverfehlung betreffen, werden ohnehin bei der Überprüfung des Disziplinarerkenntnisses berücksichtigt. (T7) Beisatz: Hier: Disziplinarkommission verweigerte das Recht auf Beiziehung eines Rechtsanwalts. (T8) TE OGH 2000-10-04 9 ObA 190/00g Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2005-03-17 8 ObA 12/04d TE OGH 2006-02-22 9 ObA 50/05a Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich zulässig, das Entlassungsrecht mit einem weiten Ermessen einem dafür auch verantwortlichen „Dritten" - der „Disziplinarkommission" - zu übertragen. Die Überprüfung der auf einem solchen „Disziplinarerkenntnis" beruhenden Entlassung durch das Gericht, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Entlassungsgründen, ist aber stets möglich. (T9) TE OGH 2015-11-26 9 ObA 133/15x TE OGH 2025-04-29 9 ObA 87/24w Beisatz: Dass das Gericht bei der Beurteilung des angeklagten Lebenssachverhalts von geringfügig anderen Feststellungen ausging, schadet nicht, da damit der Rahmen des dem Kläger bereits vor der Disziplinarbehörde vorgeworfenen Verhaltens auf Basis des auch von der Disziplinarbehörde beurteilten Lebenssachverhalts nicht verlassen wurde. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029832

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