← Österreich

{'item': ['4Ob84/80', '14Ob215/86', '9ObA112/87', '9ObA162/88', '9ObA160/91', '9ObA202/93', '9ObA369/93', '8ObS2098/96d', '9ObA18/99h', '9ObA301/00f',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028939 Entscheidungsdatum18.09.1980 Geschäftszahl4Ob84/80; 14Ob215/86; 9ObA112/87; 9ObA162/88; 9ObA160/91; 9ObA202/93; 9ObA369/93; 8ObS2098/96d; 9ObA18/99h; 9ObA301/00f; 9ObA135/01w; 9ObA115/02f; 8ObA24/03t; 9ObA59/04y; 9ObA7/04a; 9ObA110/09f; 8ObA51/18k NormAngG §26 Z2 III2a RechtssatzFordert ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände oder die ratenweise Zahlung von Entgeltteilen durch längere Zeit - wenngleich auch nur stillschweigend - geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der Arbeitgeber darüber im klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-18 4 Ob 84/80 TE OGH 1987-02-17 14 Ob 215/86 Auch; Beisatz: Wenn auch in derartigen Fällen regelmäßig eine nur kurze Nachfrist genügt, muss deren Dauer doch den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. (T1) Veröff: Arb 10605 TE OGH 1987-10-21 9 ObA 112/87 Beisatz: Bei zahlreichen Zahlungsverzögerungen ist auch eine Nachfrist von einem Tag nicht zu kurz bemessen. (§ 48 ASGG) (T2)Beisatz: Bei zahlreichen Zahlungsverzögerungen ist auch eine Nachfrist von einem Tag nicht zu kurz bemessen. (Paragraph 48, ASGG) (T2) TE OGH 1988-08-31 9 ObA 162/88 Vgl auch; Veröff: Arb 10726 = WBl 1989,125 TE OGH 1991-08-28 9 ObA 160/91 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1993-10-13 9 ObA 202/93 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem Inaussichtstellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen. (T4) TE OGH 1994-02-23 9 ObA 369/93 Auch; Beisatz: Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. (§ 48 ASGG). (T5)Auch; Beisatz: Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. (Paragraph 48, ASGG). (T5) TE OGH 1996-06-27 8 ObS 2098/96d Auch; Beis wie T5 TE OGH 1999-09-01 9 ObA 18/99h TE OGH 2000-12-20 9 ObA 301/00f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 135/01w Vgl auch TE OGH 2002-07-10 9 ObA 115/02f Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Wurde dem Arbeitgeber ohnehin der Umstand, dass das Arbeitsentgelt nicht vollständig eingelangt ist, angezeigt, so trifft ihn in der Folge eine erhöhte Sorgfaltspflicht und wird man ihm zumuten müssen, die rechtzeitige Erfüllung der offenen Forderung genau zu überwachen. Ist er neuerlich säumig, kann aus Sicht des Arbeitnehmers nicht mehr angenommen werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich noch seinen Zahlungspflichten nachkommen kann oder will. (T6) TE OGH 2003-06-26 8 ObA 24/03t TE OGH 2004-05-26 9 ObA 59/04y TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Angesichts dieser ganz außerordentlich gelagerten Umstände (äußerst schwierige Bemessung der Vergütung für Diensterfindungen) musste dem Kläger klar sein, dass die der Beklagten gesetzten Frist von rund 14 Tagen bei weitem zu kurz war, um eine abschließende Beurteilung seiner Ansprüche zu ermöglichen. (T7) TE OGH 2009-12-15 9 ObA 110/09f Auch; Beisatz: Hier: Austrittsgrund gemäß § 82a lit d GewO. (T8)Auch; Beisatz: Hier: Austrittsgrund gemäß Paragraph 82 a, Litera d, GewO. (T8) TE OGH 2018-09-24 8 ObA 51/18k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028939

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.